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  • 02.12.2009 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    In diesem Fall geht es um „verstecktes“ Vermögen. Eingesandt hat ihn Rechtsanwalt Till-Alexander Hoppe, Kanzlei Königsweg, Kiel. Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass eine systematische Aufarbeitung der Lebenssituation des Schuldners für den Vollstreckungserfolg unverzichtbar sein kann.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Profiling eines Schuldners

    Schuldner S. hatte die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Direkte Anhaltspunkte für Vermögenswerte ergaben sich daraus nicht. S. bezog ALG II.  

     

    Unserem Leser war allerdings bekannt, dass S. vormals sehr gut verdient hatte - er kam aus der Finanzbranche - und wegen Betrugs bereits - noch zur Bewährung - verurteilt war. Er vermutete daher, dass S. noch über Vermögen, gegebenenfalls ein Wertpapierdepot, verfügte und der eidesstattlichen Versicherung nur geringer Wert beizumessen war.  

     

    Unser Leser erfuhr über die Hausverwaltung des S., dass dieser zur Untermiete bei K. wohnte und für die Wohnung bzw. den Nutzungsanteil des S. die Mietobergrenze überschritten war. Entweder musste S. also äußerst sparsam leben oder über zusätzliche Einnahmen verfügen.  

     

    Gegen Ersteres sprach sein Lebensstil, den er dem Anschein nach vornehmlich auf Kosten des K. bestritt (Pkw-Nutzung etc.). Auch K. hatte nach dem Eindruck, der sich unserem Leser bot, keine wesentlichen Einnahmequellen, machte aber gleichzeitig keinen besonders selbstlosen Eindruck.  

     

    Da zudem Anzeichen für eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft von S. und K. fehlten, war die Gesamtsituation für unseren Leser nur so zu erklären, dass S., der über keine zu ermittelnden Angehörigen verfügte, sein vormaliges Vermögen auf K. übertragen hatte.  

     

    Dies nahm unser Leser zum Anlass, den S. anzuschreiben. Er wies auf die angenommen Vermögensübertragungen hin sowie darauf, dass diese durch die Dokumentationen der Kreditinstitute belegbar seien.  

     

    Die Forderung wurde daraufhin vom Konto des K. ausgeglichen.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 222 | ID 131924