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  • 02.12.2009 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin Sabrina Schulz, Forderungsmanagement, Rechtsanwälte Thimmel und Partner, Dillingen. Wie so oft half es unserer Leserin, sich in die Situation des Schuldners hineinzuversetzen und aus vermeintlichen „Kleinigkeiten“ ein Bild zusammenfügen, das am Ende des Tages den Zugriff sicherte.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Alter schützt vor Torheit nicht

    Die beiden Parteien F. und S. ließen sich im stolzen Alter von 80 Jahren scheiden. Die Mandantin unserer Leserin, F., hatte gegenüber ihrem Exmann, S., Unterhaltsansprüche, die tituliert und vollstreckt wurden.  

     

    Der S. wohnte in einem Altenheim. Die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher und die hiernach abgenommene eidesstattliche Versicherung ergaben, dass von der Rente des S. nur ein kleiner Teil pfändbar war und ansonsten kein pfändbares Vermögen zur Verfügung stand.  

     

    Die F. wusste jedoch, dass der S. durch den Verkauf des ehelichen Grundvermögens vor einigen Jahren Gelder bekommen hatte. Diese konnte er bis dato nicht vollständig ausgegeben haben. Über den Verbleib war allerdings nichts bekannt.  

     

    Unsere Leserin überlegte: Es konnte doch möglich sein, dass der S. (wie ältere Leute oft so sind) das Geld irgendwo in seinem Zimmer im Altenheim versteckt hatte.  

     

    Sie beauftragte daher den Gerichtsvollzieher, erneut zum S. zu gehen und dessen Zimmer vollständig zu durchsuchen. Mit Erfolg: Der S. hatte tatsächlich einen nennenswerten Betrag an Erspartem unter seinem Bett versteckt. Hieraus konnten die aufgelaufenen Beträge vollständig entnommen werden.  

     

    Unsere Leserin rät aus Ihrer Erfahrung zu Folgendem:  

     

    • In der Zwangsvollstreckung sollte man stets auf das Wissen der Mandanten über den Schuldner achten. Schöpfen Sie es voll aus. Notieren Sie auch scheinbar unwichtige Kleinigkeiten. Man weiß nie, welche zu Beginn der Vollstreckung vielleicht unwesentliche Information sich später als absoluter „Knüller“ darstellt.

     

    • Außerdem sollte der Gerichtsvollzieher zur besseren Vollstreckung auf jede Kleinigkeit aufmerksam gemacht werden. Nur so kann auch er alle Register ziehen und den Vollstreckungserfolg herbeiführen.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 221 | ID 131923