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  • 04.06.2009 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 2

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über zwei Fälle, in denen die Internet-Suchmaschine „Google“ hilfreich für die erfolgreiche Vollstreckung war. In Fall 1 berichtet unsere Leserin, Susanne Wagner, Rechtsanwaltsfachangestellte, Dresden, von einer nicht alltäglichen Konstellation aus Auslandsvollstreckung, Zufall und gezielter Internet-Recherche. Fall 2 stammt von Dieter Belz, Gastronomieleiter Messe Essen a.D. Er zeigt, wie wertvoll es für die Vollstreckung sein kann, wenn sich der Gläubigervertreter detaillierte Kenntnisse über den Schuldner und dessen evtl. Dienstleistungsverhältnisse verschafft.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Der Orangenbaum

    Oft sind beim Schuldner Vermögensgüter vorhanden, die aber offiziell nicht (mehr) in seinem Eigentum stehen. Der Schuldner hat diese meist vor einer Vollstreckung z.B. auf seine Ehefrau übertragen.  

     

    Es kommt aber vor, dass dabei einzelne Güter vergessen werden. Insbesondere Dienstleistungsverträge werden nicht immer umgestellt, vor allem wenn die Leistung bar beglichen wird. Da eine Dienstleistung unmittelbar erbracht wird, entzieht sich diese weitgehend einer Pfändung. Interessante Möglichkeiten ergeben sich allerdings, wenn diese die Einlagerung bestimmter Güter betrifft.  

     

    Im Fall unseres Lesers handelte es sich um Orangenbäume, die im Sommer im Vorgarten des Hauses der Ehefrau E. des Schuldners S. standen. Da diese nur bedingt winterfest sind, müssen sie im Winter in einem Gewächshaus eingelagert werden.  

     

    Ein Blick auf „earth.google.de“ ergab, dass auf dem Grundstück der E. kein Gewächshaus stand. Entsprechend vermutete unser Leser eine Einlagerung bei einer Gärtnerei.  

     

    Bei den Gärtnereien in unmittelbarer Nähe war die Suche schnell erfolgreich. Da der Dienstleistungsvertrag auf den Namen des S. lautete und explizit von „seinen“ Bäumen die Rede war, stand einer Pfändung nichts im Wege.  

     

    Da der Gartenfreund doch sehr an seinen Orangenbäumen hing, beglich S. die Forderung umgehend.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 111 | ID 127477