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  • 01.08.2006 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Honorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über zwei Fälle unserer Leser, RA Franz Geus, Schweinfurt (Fall1), und Rechtsanwaltfachangestellte Silke Köhler, Thalheim (Fall2).  

     

    Vollstreckungs-Tipps des Monats: Von Weltmeistern und genialen Geschäftsideen

    Fall 1: Die gegen den Schuldner S. eingeleitete Zwangsvollstreckung verlief zunächst ohne Erfolg. Pfändbare Habe war laut Gerichtsvollzieher G. nicht vorhanden. Die Akte wurde auf Wiedervorlage gelegt. Nach einigen Monaten las die Bürovorsteherin B. unseres Lesers in der Tagespresse, dass S. bei einer Hunde-Zuchtschau einen Weltmeistertitel errungen hatte. Der G. wurde umgehend mit der Pfändung des Rassetiers beauftragt. Hierzu kam es jedoch erst gar nicht: Bereits die Ankündigung der Pfändung durch G. führte dazu, dass S. postwendend die Hauptforderung zzgl. Zinsen und Kosten bar in der Kanzlei unseres Lesers beglich (zur Pfändung wertvoller Tiere VE 03, 39).  

     

    Fall 2: Nach der Titulierung der Forderung des Mandanten M. unserer Leserin verliefen alle Vollstreckungsmaßnahmen „im Sande“. Schuldner X. gab die eV ab. Die Akte ruhte. Eines Tages rief M. aufgeregt bei unserer Leserin an: Er hatte am Vorabend den X. im Fernsehen gesehen. Dort hatte X. – als Geschäftsführer der Firma F. – eine „geniale Geschäftsidee“ vorgestellt. Recherchen auf der Internet-Homepage des Fernsehsenders führten zum neu gegründeten Unternehmen des X. Die weitere Vollstreckung gegen X. verlief zügig und erfolgreich.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 135 | ID 91491