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  • 01.11.2005 | Kosten und Gebühren

    Gläubiger muss Sequestergebühren im Auge behalten

    Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester erstatten muss, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen. Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-)Aufwand (BGH 14.4.05, V ZB 55/05, Abruf-Nr. 051857).

     

    Praxishinweis

    Die Gläubiger ließen den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldner auf Grundstücksauflassung pfänden und beantragten beim AG die Einsetzung eines Sequesters zur Entgegennahme des von den Drittschuldnern herauszugebenden Grundstücks und zur Annahme der Auflassung als Vertreter des Schuldners. Fraglich war, wie der Sequester zu vergüten ist.  

     

    Nach § 848 Abs. 1 ZPO ist bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, anzuordnen, dass diese an einen auf Antrag des Gläubigers vom AG der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben ist. Ist der Anspruch noch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, ist der Sequester nach § 848 Abs. 2 S. 1 ZPO als Vertreter des Schuldners einzusetzen, wobei der Gläubiger mit dem Übergang des Eigentums auf den Schuldner eine Sicherungshypothek erlangt, deren Eintragung vom Sequester zu bewilligen ist. Für die Bestellung des Sequesters muss der Gläubiger eine Gerichtsgebühr von 15 EUR nach Nr. 2110 KV-GKG entrichten, die als Vorschuss zu leisten ist (§ 12 Abs. 5 GKG). Sodann muss der Gläubiger dem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester eine Vergütung erstatten. Diese stellt sich als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar und ist somit nach § 788 ZPO letztlich vom Schuldner zu tragen. Dies befreit den Gläubiger aber nicht von der Verpflichtung, diese Kosten im eigenen Interesse gering zu halten, da er hierauf primär haftet und das Risiko trägt, diese vom Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung zurückerlangen zu können.  

     

    Der Sequester steht bei seiner Bestellung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Bestellungsverhältnis zum Staat, sondern in einem privat-rechtlichen Vertragsverhältnis zum Gläubiger (BGHZ 146, 17, 20). Das führt dazu, dass der Gläubiger mit dem Sequester die Vergütung frei aushandeln kann. Dies ist immer zu empfehlen. Erst dann sollte der Gläubiger den Sequester dem AG zur Bestellung vorschlagen. Haben Gläubiger und Sequester keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, ist diese durch das Gericht zu bestimmen, das den Sequester bestellt hat. Die Vergütung ist dabei nach der jetzigen Entscheidung des BGH nicht nach der Vergütung eines Insolvenzverwalters, sondern in Anlehnung an die Vergütung eines Zwangsverwalters zu bestimmen. Dies entspricht der bisher herrschenden Auffassung.