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  • 01.07.2007 | Kontopfändung

    Kontoschutz bei mehreren Pfändungen: Bank haftet als Drittschuldnerin

    Erwirkt ein und derselbe Gläubiger aus unterschiedlichen Vollstreckungstiteln mehrere Kontopfändungen, muss der Schuldner für jede Pfändung gesondert eine Freigabe nach § 850k ZPO beantragen. Das Schutzverfahren nach § 850k ZPO erstreckt sich nicht automatisch auf eine spätere Pfändung, sodass die Bank als Drittschuldnerin infolge verbotswidriger Verfügungen zum Schadenersatz verpflichtet ist (AG Wuppertal 23.4.07, 39 C 114/07, n.v., Abruf-Nr. 071943).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Gläubigerin nahm die Beklagte Bank als Drittschuldnerin in Anspruch. Die Gläubigerin hatte gegen den Schuldner im Januar 2006 eine Kontopfändung erwirkt. Nach § 850k ZPO wurde hierzu durch den Schuldner ein Freigabebeschluss erwirkt. Im November 2006 vollstreckte dieselbe Gläubigerin erneut in die Bankverbindung des Schuldners aus einem weiteren Titel. Die Bank als Drittschuldnerin vertrat die Auffassung, dass das Konto aufgrund des zeitlich später erlassenen PfÜB nicht erneut gesperrt werden müsse, da die Beteiligten identisch sind. Die bereits erfolgte Freigabe nach § 850k ZPO für die erste Pfändung erstrecke sich daher auch auf den weiteren Pfändungsbeschluss. Das AG erteilte der Auffassung der Drittschuldnerin eine Absage und verurteilte sie mit zutreffenden Argumenten zur Zahlung des eingeklagten Betrags:  

     

    • Jeder erlassene und wirksam zugestellte PfÜB lässt jeweils ein selbstständiges Pfändungspfandrecht entstehen.

     

    • Nach dem Grundsatz der Einzelzwangsvollstreckung muss der Guthabensschutz nach § 850k ZPO in jeder Vollstreckungssache gesondert beantragt und mit Aufhebung der jeweiligen Pfändung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft den häufigen Fall, dass derselbe Gläubiger aus unterschiedlich titulierten Ansprüchen mehrfache Kontopfändungen in ein und dasselbe Konto erwirkt. Hierbei ist zu beachten, dass dann das Schutzverfahren nach § 850k ZPO unabhängig von der Person des Gläubigers für jede einzelne Pfändung gesondert beantragt und durch das Vollstreckungsgericht entschieden werden muss (zum Verfahren nach § 850k ZPO mit Berechnungsbeispielen Mock, VE 05, 64). Folge: Eine Kontofreigabe bezieht sich auch nur auf den jeweils zugrunde liegenden PfÜB. Gläubiger müssen daher bei derartigen Konstellationen unbedingt darauf achten, dass ein Freigabebeschluss hinsichtlich der zeitlich früheren Pfändung keine Auswirkungen auf die zeitlich spätere Pfändung hat. Dies bedeutet, dass aufgrund der späteren Pfändung eine Kontosperre solange erfolgen muss, bis auch in dieser Sache eine Freigabe erwirkt wurde.