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15.06.2007 · IWW-Abrufnummer 071943

Amtsgericht Wuppertal: Urteil vom 23.04.2007 – 39 C 114/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


39 C 114/07

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Wuppertal

im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 23.04.2007 durch die Richterin am Amtsgericht XXX für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, 290,79 ? zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab- dem 10.01.2007 als Drittschuldnerin aus den auf dem Konto XXX, Stadtsparkasse Wuppertal, für den Streitverkündeten XXX eingegangenen Beträgen an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet

Die Klägerin kann die Beklagte gemäß §§ 829, 835 ZPO in Verbindung mit dem Auszahlungsanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Zahlung von 290,79 ? in Anspruch nehmen.

Aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 28.09.2006 (06-2068565-0-2) steht der Klägerin gegen den Streitverkündeten einschließlich angefallener Kosten und Zinsen ein Anspruch auf Zahlung von 290,79 ? zu.

Aufgrund dieser Forderung ist der Anspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens aus seinem bei der Beklagten unterhaltenen Girokonto mit der Kontonummer XXX durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 31.10.2006 (44 M 7493/06) gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden: Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist der Beklagten als Drittschuldnerin am 08.11.2006 zugestellt worden.

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hätte die Beklagte weder den am 10.11.2006 bar abgehobenen Betrag von 1.142,73 ? noch den am 07.12.2006 auf dem Konto des Streitverkündeten gutgeschriebenen Betrag von 1.691,12 ? an den Streitverkündeten auszahlen dürfen.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass in dem weiteren Vollstreckungsverfahren 44 M 176/06, das die Klägerin aufgrund eines weiteren Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 16.12.2005 (05-2201996-0-0) gegen den Streitverkündeten betreibt, am 12;01.2006 und 08.12.2006 Freigabebeschlüsse nach § 850 k ZPO ergangen seien und dass die Klägerin deshalb keine Zahlung verlangen könne. Durch den im Verfahren 44 M 176/06 AG Wuppertal erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.01.2006 und den im Verfahren 44 M7493/06 AG Wuppertal erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.11.2006 ist jeweils ein selbständiges Pfändungspfandrecht zugunsten der Klägerin an der Forderung des Streitverkündeten gegen die Beklagte begründet worden. Nach dem Grundsatz der Einzelvollstreckung muss der Guthabenschutz nach § 850 k ZPO in jeder VolIstreckungssache gesondert beantragt und mit Aufhebung der jeweiligen Pfändung durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden. Im Verfahren 44 M t 493/06 ist erst am 12.01.2007 ein Freigabebeschluss nach § 850 k ZPO ergangen, so dass die zwischenzeitlichen Zahlungseingänge dem Pfändungs ?und Überweisungsbeschluss vom 31.10.2006 unterlagen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Eine weitere Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Klägerin vom 17.04.2007 war nicht einzuräumen, weil dieser Schriftsatz lediglich Rechtsausführungen und keinen neuen, zum Nachteil der Beklagten verwendeten Tatsachenvortrag enthielt. Zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung Stellung genommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bestand kein begründeter Anlass, die Berufung zuzulassen (§ 511 Abs. 4 ZPO).

Streitwert: bis 300,- ?.

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