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  • 03.07.2008 | Kontopfändung

    Auch Ehegatte kann unpfändbares Arbeitseinkommen freistellen

    Pfändet der Gläubiger den einer Mitschuldnerin und Ehefrau zustehenden Auszahlungsanspruch aus Girokontovertrag gegen einen Drittschuldner, können die Schuldner und Eheleute zwar nicht nach § 850k ZPO, jedoch unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen, soweit das Guthaben auf dem Girokonto aus der Überweisung von unpfändbarem Arbeitseinkommen des Ehemanns herrührt (BGH 27.3.08, VII ZB 32/07, Abruf-Nr. 081380).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner, ein Ehepaar, die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen PfÜB über Forderungen der Ehefrau gegen die Sparkasse als Drittschuldnerin erwirkt. Auf dieses Konto wird monatlich das Arbeitsentgelt des Ehemanns, der über keine eigene Kontoverbindung verfügt, sowie eine Unterhaltszahlung des Kindsvaters eines der drei Kinder der Ehefrau überwiesen. Auf Antrag der Ehefrau hat das AG die Pfändung des Guthabens für einen Monat in Höhe des Arbeitsentgelts des Ehemanns und der Unterhaltszahlung aufgehoben. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen bestätigt. Die Freigabe der Unterhaltszahlungen wurde dabei nicht weiter problematisiert, weil die Gläubigerin diese schon erstinstanzlich freigegeben hatte.  

     

    Der BGH beanstandet, dass AG und LG der Ehefrau als Schuldnerin Pfändungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs nach § 850k ZPO gewährt haben. Eine Aufhebung der Pfändung im Umfang des gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Betrags von Arbeitseinkommen kommt in entsprechender Anwendung des § 850k ZPO hinsichtlich solcher Leistungen in Betracht, die auf ein bei einem Geldinstitut unterhaltenes Konto des Arbeitseinkommen erzielenden Schuldners überwiesen werden (BGH VE 07, 68). § 850k ZPO ist nicht entsprechend anwendbar, wenn das Arbeitseinkommen auf Weisung des Arbeitsnehmers auf ein Konto eines Dritten überwiesen wird, und der Gläubiger entweder den Anspruch des Berechtigten gegen den Kontoinhaber auf Auskehrung des betreffenden Betrags oder den Auszahlungsanspruch des Dritten gegen die kontoführende Bank pfändet (BGH VE 08, 48; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850k Rn. 5; Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 850k Rn. 3).