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  • 03.03.2008 | Kontopfändung

    Pfändungsschutz bei Nutzung Konten Dritter

    1. Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszahlungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuldners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, besteht kein unmittelbarer Pfändungsschutz nach § 55 SGB I.  
    2. Auch § 850k ZPO kann keine unmittelbare Anwendung finden, weil der Dritte kein Kreditinstitut ist.  
    3. Der Schuldner kann aber unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen.  

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hat einen PfÜB über Ansprüche des Schuldners gemäß § 667 BGB auf Auszahlung aller dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungsempfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die ihm gegenüber der Agentur für Arbeit zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. Das AG hat auf Antrag des Schuldners den PfÜB nach § 765a ZPO insoweit aufgehoben, wie dieser die Sozialleistungen umfasst. Das LG hat dies ebenso bestätigt wie nun der BGH.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 765a ZPO gilt grundsätzlich neben den übrigen vollstreckungsrechtlichen Schutzvorschriften. Der Anwendbarkeit dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall auch die in den gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen zu berücksichtigen sind.  

     

    Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt allerdings nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 765a Rn. 13). Insoweit war festzustellen, dass der Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich des gepfändeten Auszahlungsanspruchs weder nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I beanspruchen noch durch einen auf § 850k ZPO gestützten Antrag erlangen kann.