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  • 01.10.2000 · Fachbeitrag · Kapitallebensversicherungen

    Durch Verkauf 5 bis 15 Prozent höhere Erlöse erzielen

    | Gepfändete Kapitallebensversicherungen führen in der Regel über die Kündigung zur Einziehung des Rückkaufwerts (§ 836 Abs. 1 ZPO). Als Alternative dazu bietet sich die lukrativere Möglichkeit an, die Lebensversicherung im Wege der anderweitigen Verwertung nach § 844 ZPO zu verkaufen. Hierbei kann ein um 5 bis 15 Prozent höherer Verwertungserlös als bei der Einziehung erzielt werden. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Einzelheiten und gibt Formulierungshilfen. |