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  • 03.05.2011 | Insolvenz

    Deliktsforderung: Das ist beim Widerspruch des Schuldners zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren spielt in der Praxis eine große Rolle. Die folgende Checkliste fasst das Wichtigste zusammen:  

     

    Checkliste: Die 3 wesentlichen Eckpunkte bei der Deliktsforderung
    1. Belehrungspflicht des Gerichts: Nach § 175 Abs. 2 InsO muss das Gericht den Schuldner über die Rechtsfolgen des durch den Gläubiger angemeldeten Forderungsattributs als Deliktsforderung belehren. Diese Rechtsfolgen sind:

     

    • Die Forderung wird nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 1 InsO).
    • Der Gläubiger kann nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder verschärft in Arbeitseinkommen vollstrecken (§ 850f Abs. 2 ZPO).

     

    Praxishinweis: Diese verschärfte Vollstreckung gilt nicht während des Insolvenzverfahrens und auch nicht während der 6-jährigen Wohlverhaltensphase (vgl. §§ 89, 294 InsO). Nur wenn die Ansprüche nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Neugläubiger), kann eine verschärfte Vollstreckung in Arbeitseinkommen erfolgen (BGH VE 08, 8).

     

    2. Schuldner hat Wahlrecht: Nach der erforderlichen Belehrung durch das Gericht, stehen dem Schuldner zwei Alternativen zur Verfügung:

     

    • Einerseits kann er bestreiten, dass die angemeldete Forderung überhaupt besteht.
    • Andererseits kann er seinen Widerspruch darauf beschränken, dass die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

     

    3. Widerspruch löst die Rechtsfolgen nach §§ 178 bis 186 InsO aus: Der rechtzeitige Widerspruch des Schuldners im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren hat gemäß § 178 Abs. 1 S. 2 InsO keine feststellungshindernde Wirkung. Das bedeutet: Die Forderung wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Allerdings steht der Widerspruch einer Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner nach Verfahrensbeendigung entgegen (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO). Der durch den Widerspruch betroffene Gläubiger hat daher ein rechtliches Interesse daran, schon während des Insolvenzverfahrens durch Klage oder Aufnahme eines bereits anhängigen Prozesses den Widerspruch zu beseitigen (vgl. auch Mock, VE 10, 191).

     

    • Deliktsforderung ist nicht tituliert: Der Gläubiger einer nicht titulierten Forderung muss zur Erhaltung der Vollstreckungsmöglichkeit nach Verfahrensaufhebung aus dem Tabellenauszug entweder Klage auf Feststellung gegen den Schuldner erheben bzw. einen anhängigen Rechtsstreit aufnehmen. Weder Klage noch Prozessaufnahme sind dabei an eine Frist gebunden.

     

    • Deliktsforderung ist tituliert: Der Gläubiger muss in diesem Fall nicht erneut gegen den Schuldner klagen und so ein weiteres Kostenrisiko auf sich nehmen. Es obliegt dem Schuldner seinen eingelegten Widerspruch zu verfolgen. Hierzu muss der Schuldner binnen eines Monats Klage erheben, andernfalls der Widerspruch als nicht erfolgt gilt. Die Frist beginnt mit dem Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung. Der Schuldner muss dabei die Verfolgung seines Anspruchs dem Gericht nachweisen184 Abs. 2 InsO).
     

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 84 | ID 144596