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  • 02.01.2008 | Immobiliarvollstreckung

    Kein Wegfall der Wertgrenzen durch Bewilligung der einstw. Einstellung nach Versteigerungsschluss

    Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt daher auch nicht zum Wegfall der Wertgrenzen. Eine ergebnislose Versteigerung in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn der Gläubiger die Einstellung des Verfahrens bewilligt und die Entscheidung darüber nach § 33 ZVG durch Versagung des Zuschlags erfolgt (BGH 18.10.07, V ZB 141/06, Abruf-Nr. 073619).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin (Bank) betreibt die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentums des Schuldners. Der Verkehrswert des Objekts wurde auf 113.000 EUR festgesetzt. Im ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot von 20.000 EUR ab. Das AG versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze. In dem von Amts wegen bestimmten zweiten Termin blieb der Bieter B. mit einem Gebot von 40.000 EUR Meistbietender. Diesem Gebot versagte das AG den Zuschlag nach § 33 ZVG, weil die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligte. Auf Antrag der Gläubigerin bestimmte das AG einen dritten Versteigerungstermin. In diesem Termin blieb der Bieter C. mit einem Gebot von 34.000 EUR Meistbietender und erhielt darauf den Zuschlag. Die sofortige Beschwerde des Schuldners dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Ziel weiter, dass der Zuschlag auf das Gebot des C. versagt wird. Der BGH gab ihm Recht.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zuschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot des C. die 5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Nach § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG dürfe der Zuschlag nämlich nicht mehr versagt werden, wenn er bereits einmal aus den Gründen des § 85a Abs. 1 versagt worden sei. Das sei hier der Fall. Dabei könne dahin stehen, ob das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Terminsvertreters der Gläubigerin unwirksam gewesen sei. Jedenfalls sei im zweiten Termin ein unter der Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG liegendes Gebot abgegeben worden. Darauf wäre der Zuschlag zu versagen gewesen, hätte nicht zuvor die Gläubigerin die Einstellung des Verfahrens bewilligt, sodass nach § 33 ZVG der Zuschlag zu versagen war. Für die Anwendbarkeit von § 85a Abs. 2 S. 2 ZVG sei nicht Voraussetzung, dass die Versagung förmlich hierauf gestützt werde. Entscheidend sei, dass die Versagungsgründe der Norm vorgelegen hätten, möge auch der Zuschlag aus einem anderen Grund, nämlich nach § 33 ZVG versagt worden sein.  

     

    Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der BGH stellt daher Folgendes klar: Das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot des Gläubigervertreters ist unwirksam und daher nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1und 2 ZVG herbeizuführen (BGH WM 07, 1522; WM 07, 1747) . Das Gebot hätte nach § 71 ZVG zurückgewiesen werden müssen.