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  • 01.04.2007 | Im Brennpunkt

    So pfänden Sie Elterngeld

    In VE 07, 37, haben wir über das seit dem 1.1.07 pfändbare Elterngeld berichtet. Das folgende Muster hilft Ihnen bei der Umsetzung. Berechnungsbeispiele zur Ermittlung des pfändbaren Betrags folgen in der nächsten Ausgabe.  

     

    Musterformulierung: Pfändung von Elterngeld

    An das AG – Vollstreckungsgericht – ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt.  

     

    • (falls erforderlich) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragt. Die Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Gläubigers ist beigefügt.

     

    • (falls erforderlich) Es wird die Addition der Einkommen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO beantragt. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie aus dem Einkommen der Drittschuldnerin zu 2. zu entnehmen, da dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

     

    Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. Sollte das Gericht unzuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um entsprechende Mitteilung gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)  

     

    Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen zugestellte, vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten –  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR 

     

    ... EUR 

     

     

    0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  

     

    aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von .... EUR  

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen  

    ... – Drittschuldner zu 1 –  

    auf Zahlung des Elterngeldes nach dem BEEG, soweit es den Sockelbetrag von 300 EUR (§§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I, 10 Abs. 2 BEEG) übersteigt  

     

    ... – Drittschuldner zu 2 – (wenn der Schuldner noch zusätzlich arbeitet) 

    • auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen;
    • auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr ... und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages

     

    so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.  

     

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten. Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:  

    • Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
    • die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    • Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Nettoarbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 EUR;
    • die in § 850a Nr. 2, 5bis 8 ZPO genannten Bezüge (z.B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).

     

    Von dem so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO.  

     

    Dem Schuldner wird aufgegeben, an den Gläubiger die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor der Pfändung sowie die laufenden Lohnabrechnungen seit der Pfändung gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO herauszugeben (BGH 20.12.06, VII ZB 58/06). Gleiches gilt für die Jahreslohnsteuerbescheinigung.  

     

    (alternativ): Es wird angeordnet, dass die Ansprüche des Drittschuldners zu 1. und die Ansprüche des Drittschuldners zu 2. gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zu addieren sind. Nach Ermittlung der Summe aller Einkommen ist hiervon der Pfändungsfreibetrag gemäß aktueller Tabelle zu § 850c ZPO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln:  

    1. Der Drittschuldnerin zu 2. wird aufgegeben, den monatlich pfändbaren Betrag zu ermitteln.
    2. Die Drittschuldnerin zu 1. wird angewiesen, der Drittschuldnerin zu 2. die monatliche Leistung mitzuteilen.
    3. Die Drittschuldnerin zu 2. muss die Leistung der Drittschuldnerin zu 1. und die eigenen monatlichen Leistungen zusammenrechnen.
    4. Aus den zusammengerechneten Einkommen ist der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu
    § 850c ZPO zu ermitteln und an die Gläubigerin abzuführen.
    5. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie aus dem Einkommen der Drittschuldnerin zu 2. zu entnehmen, da dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 55 | ID 91397