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  • 02.04.2008 | Formelles Vollstreckungsrecht

    Zulässige Einwendungen im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auch nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.97 (BGBl I 3224) sind im Verfahren auf Vollstreckbarklärung eines Schiedsspruchs über die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO hinaus solche Einwendungen zugelassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören (BGH 8.11.07, III ZB 95/06, Abruf-Nr. 073832).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Gegen Entscheidungen nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2und 4 ZPO findet die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statt, ohne dass es einer besonderen Zulassung bedarf. Zu diesen Entscheidungen gehören auch die Aufhebung (§ 1059 ZPO), Vollstreckbarerklärung (1060 ZPO) und Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung (1061 ZPO) eines Schiedsspruchs.  

     

    Zunächst war die Frage zu klären, ob eine Schiedsvereinbarung vorlag. Hierzu hat der BGH (NJW 60, 1462) entschieden, dass das in der Vereinbarung bestimmte „Schiedsgericht“ berechtigt sein muss, über einen geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang oder jedenfalls über einen quantitativen Teil (oder möglicherweise über den Grund) des Anspruchs selbstständig und abschließend zu entscheiden. Es ist rechtlich nicht zulässig, dass sowohl das staatliche Gericht als auch das Schiedsgericht über einen Anspruch entscheiden und sie ihre Aufgabe in der Weise teilen, dass jedes einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet. Eine mit diesem Inhalt getroffene Vereinbarung wäre, weil sie nicht auf eine die Entscheidung des staatlichen Gerichts ersetzende Entscheidung des Schiedsgerichts ausgerichtet wäre, nicht als Schiedsvereinbarung (§ 1029 Abs. 1 ZPO) aufzufassen. Vielmehr wäre an einen Schiedsgutachtenvertrag oder an Schlichtung zu denken. Im Fall des BGH war von einer Schiedsvereinbarung auszugehen.  

     

    Auf der zweiten Ebene war dann zu entscheiden, ob das Schiedsgericht diese Kompetenz im Schiedsspruch nicht ausgeschöpft hat, weil es letztlich dem staatlichen Gericht die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit überlassen hat. Der von dem Einzelschiedsrichter so erlassene „Schiedsspruch“ könnte, wenn dem zu folgen wäre, nicht als Schiedsspruch i.S.d. § 1060 ZPO zu qualifizieren sein, sodass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits unzulässig wäre (BGHZ 10, 325). Jedenfalls könnte ein die Anerkennung des Schiedsspruchs hindernder Verfahrensfehler (vgl. § 1060 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Fall 2 ZPO) gegeben sein. Diese möglichen Folgerungen hat der BGH offen gelassen. Denn das Schiedsgericht hat aus seiner Sicht abschließend, also fehlerfrei entschieden.