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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Der Nachweis der vorsätzlichen unerlaubten Handlung durch Feststellungsklage

    | Gläubiger können auf Grund einer Deliktsforderung nur verschärft nach § 850f Abs. 2 ZPO in Arbeitseinkommen vollstrecken, wenn entweder der Schuldner nach Titulierung die Vorsätzlichkeit der unerlaubten Handlung anerkennt oder der Gläubiger im Rahmen einer Feststellungsklage diesen Anspruch zuerkannt bekommt (Goebel, VE 03, 16). Die erste Alternative ist höchst unwahrscheinlich. Der folgende Beitrag zeigt daher, was Gläubiger bei der Feststellungsklage zu beachten haben. |