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  • 01.04.2007 | Forderungspfändung

    So pfänden Sie den Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage

    Grundsätzlich trifft den Gesellschafter die Beweislast dafür, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage nachgekommen ist. Dies gilt auch, wenn die vermeintliche Zahlung bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Beweiserleichterungen können in Betracht gezogen werden, wenn der Einzahlungsvorgang mehr als 20 Jahre, nicht aber schon, wenn er erst 13 Jahre zurückliegt (OLG Brandenburg 5.4.06, 4 U 2006, Abruf-Nr. 071046).

     

    Praxishinweis

    Hat der Gläubiger einen titulierten Anspruch gegen die Gesellschaft, kann er den Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage nach § 19 Abs. 1 GmbHG pfänden, soweit der Geschäftsanteil veräußert wurde, ggf. auch nach § 16 Abs. 3 GmbHG. Diesem Vollstreckungsakt kommt besondere Bedeutung zu, wenn die Gesellschaft einerseits aus nicht erkennbaren Gründen die titulierte Forderung nicht zahlt, ohne einen Insolvenzantrag zu stellen, oder andererseits das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde. Im Insolvenzverfahren macht der Insolvenzverwalter die Forderung auf Leistung der Stammeinlage geltend.  

     

    Behauptet der Gesellschafter als Drittschuldner auf die Drittschuldnererklärung, er habe die Stammeinlage geleistet, muss der Gläubiger zur Vermeidung einer Drittschuldnereinziehungsklage die entsprechenden Einzahlungsnachweise verlangen. Die Praxis zeigt, dass sowohl in der Einzelzwangsvollstreckung als auch in der Insolvenz der Gesellschafter diesen Nachweis häufig nicht führen kann.  

     

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg entspricht der ganz hM., dass die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter liegt (BGH NJW 92, 2698; MDR 05, 164). Dies gilt nicht nur für behauptete Einzahlungen und das Erbringen von vereinbarten Sacheinlagen, sondern auch für die Erfüllungswirkung anderer Leistungsvorgänge wie z.B. die Zahlung an einen Gläubiger der Gesellschaft.