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  • 05.03.2009 | Forderungspfändung

    Betriebsprämie aus GAP-Agrarreform pfändbar

    1.a) Die einem Landwirt nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.03 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind als sonstige Vermögensrechte nach § 857 ZPO grundsätzlich pfändbar.
    1.b) Die einem Landwirt aus der nationalen Reserve nach Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprüche sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab ihrer Zuweisung nach § 857 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.
    1.c) § 851a ZPO ist auf die Pfändung von derartigen Zahlungsansprüchen nicht anwendbar.
    2.a) Die Verwertung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs kann dadurch erfolgen, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach § 857 Abs. 5 ZPO die Veräußerung anordnet.
    2.b) Die Überweisung eines gepfändeten Zahlungsanspruchs zur Einziehung setzt entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 voraus, dass der Gläubiger den Zahlungsanspruch selbst aktivieren kann, er also selbst Betriebsinhaber im Sinne der Verordnung ist und eine landwirtschaftliche Fläche in derselben Region bewirtschaftet, für die der Zahlungsanspruch zugewiesen worden ist.
    (BGH 23.10.08, VII ZB 92/07, Abruf-Nr. 083796)

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Er hat beim AG - Vollstreckungsgericht - einen PfÜB gegen den Schuldner erwirkt, mit dem unter anderem "... sämtliche dem Schuldner nach der GAP-Agrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.03, des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes vom 26.7.04 und der jeweils dazu erlassenen Durchführungsverordnungen zugewiesenen Zahlungsansprüche ...“ gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurden. Hiergegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt.  

     

    Das AG hat den PfÜB aufgehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde teilweise statt und wies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zahlungsansprüche eines Landwirts nach der Agrarreform entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.03 sind nach § 857 ZPO als Vermögensrecht pfändbar. Es handelt sich nämlich um einen Vermögenswert, der zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH MDR 07, 485). Solche Zahlungsansprüche haben deshalb, wie auch die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge (BGH VE 07, 92 mit Musterantrag), einen Markt- und Vermögenswert.