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  • 01.11.2006 | Forderungspfändung

    Aufwandsentschädigung für Pflegekind unpfändbar

    Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegelds an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter „Anerkennungsbetrag“ ist unpfändbar (BGH 4.10.05, VII ZB 13/05, Abruf-Nr. 053230).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger ist der minderjährige nichteheliche Sohn des Schuldners. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen, für die sie als sog. Erziehungsstelle vom Drittschuldner neben dem Pflegegeld Aufwands-entschädigungen von monatlich je 725,79 EUR beziehen. Diese hat der Gläubiger gepfändet. Auf die Erinnerung des Schuldners hat das AG den PfÜB aufgehoben, die dagegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers blieb erfolglos. Der BGH hat die Ausgangsentscheidungen bestätigt.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII bestimmt, dass bei der Gewährung von Hilfe nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Das bedeutet: Auch die Kosten der Erziehung sind Bestandteil des notwendigen Unterhalts.  

     

    Dies ist wegen der Parallele zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch auch sachgerecht. Es gibt keine Gründe dafür, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten der Erziehung umfasst, die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts diese Kosten aber ausspart, wenn das Kind in der Pflegefamilie lebt. Die staatliche Gemeinschaft muss seinen – des Kindes – Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls so sicherstellen, dass das Kind in der Lage ist, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen.