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  • 01.05.2006 | Fehlervermeidung

    Lohnsteuerklassenwechsel des Schuldners: So greifen Sie auf das Arbeitseinkommen zu

    In VE 06, 38, haben wir darüber berichtet, dass der BGH mit einer aktuellen Entscheidung klare Vorgaben für den Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners gemacht hat, wenn dieser eine ungünstigere Steuerklasse wählt (4.10.05, VII ZB 26/05, Abruf-Nr. 053231). Die folgende Musterformulierung versetzt Sie in die Lage, den dazu erforderlichen Antrag nach § 850h Abs. 2 ZPO richtig zu stellen. Sie können die Musterformulierung kostenlos unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 061160 herunterladen.  

     

    Musterformulierung: Lohnsteuerklassenwechsel – Zugriff auf Arbeitseinkommen des Schuldners

    ... Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners  

     

    gegen ... (Name und Anschrift des Arbeitgebers) – Drittschuldner –  

     

    auf Zahlung des gesamten Arbeitseinkommens einschließlich des nach den ortsüblichen Sätzen zu berechnenden Geldwertes von Sachbezügen und in Höhe der angemessenen Vergütung nach § 850h Abs. 2 ZPO so lange gepfändet, bis die Ansprüche des Gläubigers vollständig befriedigt sind.  

     

    Der Drittschuldner wird angewiesen, der Ermittlung des Nettoeinkommens zur Berechnung des nach § 850c pfändbaren Betrags die Lohnsteuerklasse IV zu Grunde zu legen. Hierzu wird auf die Entscheidung des BGH vom 4.10.05, VII ZB 26/05 (Vollstreckung effektiv 06, 38) hingewiesen. Der Schuldner hat die ungünstigere Steuerklasse V in der Absicht gewählt, seine Gläubiger zu benachteiligen, so dass diese Steuerklassenwahl nach § 850h Abs. 2 ZPO unbeachtlich bleibt. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei der Steuerklassenwahl ergibt sich aus ...  

     

    Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  

     

    Von der Pfändung ausgenommen und unter Berücksichtigung der Anordnung nach § 850h Abs. 2 ZPO nicht mitzurechnen sind:  

    • Beiträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind;
    • Beiträge, die der Schuldner nach den Sozialversicherungsbestimmungen entrichtet;
    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese in üblicher Höhe gewährt werden;
    • die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    • Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Nettoeinkommens, höchstens aber bis zu 500 EUR;
    • die in § 850a Nr. 2, 5bis 8 ZPO genannten Bezüge.

     

    Vom so errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 88 | ID 91418