Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 02.04.2008 | Deliktsforderungen

    Verjährt der nach § 850f Abs. 2 ZPO erforderliche prozessuale Feststellungsanspruch?

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Die Forderung des Gläubigers G. wurde 1998 als vertraglicher Anspruch durch VB tituliert. Zugleich stammt die Forderung aber auch aus unerlaubter Handlung, was im VB nicht mit aufgenommen wurde, da der Deliktsgrund bei dessen Beantragung nicht bekannt war und erst später ermittelt wurde. 1999 beantragte G. eine Lohnpfändung gemäß § 850 Abs. 2 ZPO unter Hinweis auf den Deliktsgrund. In dieser Sache gibt es einen Beschluss des AG, wonach eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vorliegt. Das AG – VG – führt hierzu aus, dass es wegen seiner insoweit nachträglichen Prüfungskompetenz den Deliktsgrund prüfen dürfe. Schuldner S. befindet sich nun im Insolvenzverfahren. Die Forderung des G. wurde mit Deliktsgrund zur Tabelle angemeldet. Der S. hat gegen den Deliktsgrund Widerspruch eingelegt. Es fragt sich, ob der Anspruch aus unerlaubter Handlung verjährt ist, weil er nicht im VB mit tituliert ist. Genügt die Feststellung des Vollstreckungsgerichts in den Gründen, dass eine Deliktsforderung vorliegt, um die Verjährung zu unterbrechen?  

     

    Grundsatz: Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung vorteilhaft

    Stammt eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, bringt dies besondere Vorteile mit sich:  

     

    • Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850f Abs. 2 ZPO auf Antrag des Gläubigers bei einer Lohnpfändung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen. Dem Schuldner ist lediglich soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Achtung: Der BGH hat entschieden, dass der notwendige Unterhalt dem individuellen Sozialhilfeniveau entspricht (BGH VE 05, 117).

     

    • § 302 Nr. 1 InsO bestimmt, dass Deliktsforderungen von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 ZPO angemeldet hatte.

     

    Praxishinweis: Die Restschuldbefreiung wird nicht versagt, sondern nur diese spezielle Forderung nimmt daran nicht teil, sodass der Gläubiger aus dieser Forderung später die Vollstreckung weiter betreiben kann.