Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.01.2009 | Checkliste

    Kosten-Nutzen-Analyse: Forderungsvollstreckung

    Vor jeder Vollstreckung empfiehlt es sich zu prüfen, ob diese wirtschaftlich sinnvoll ist. Die folgende Übersicht unterstützt Sie dabei für den Bereich der Forderungsvollstreckung.  

     

    Checkliste: Kosten-Nutzen-Analyse bei der Forderungsvollstreckung

    Vollstreckungsart  

    Gerichts-/Gerichtsvollzieherkosten  

    Rechtsanwaltgebühren  

    Anmerkungen zum Verhältnis Kosten - Nutzen  

    Sicherungsvollstreckung; § 720a, § 750 Abs. 3 ZPO  

    • Festgebühr: 15 EUR für Erlass eines Pfändungsbeschlusses (KV-Nr. 2111 GKG), auch wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden sind.

     

    • 7,50 EUR für persönliche Zustellung durch den GV (KV-Nr. 100 GVKostG).
    • 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV; § 18 Nr. 3 RVG).

     

    • Keine erneuten Gebühren bei Fortsetzung der Vollstreckung nach Rechtskraft des Titels bzw. Wegfall der Verpflichtung zur Zahlung der Sicherheit.

     

    Wert:  

    • Bei Geldforderung: § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG, Wert der zu vollstreckenden Forderung einschl. Nebenforderungen.

     

    • Pfändung eines bestimmten Gegenstands (z.B. Lohn, Konto etc.): § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG, objektiver Wert des Gegenstands, wenn dieser niedriger als die zu vollstreckende Forderung ist.

     

    • Bei mehreren Schuldnern fallen die Gebühren mehrfach an.

     

    • Bei Vertretung mehrerer Mandanten erhöht sich die Verfahrensgebühr pro weiteren Auftraggeber um jeweils 0,3; mehrere Erhöhungen sind begrenzt auf maximal 2,0 (Nr. 1008 VV-RVG).

     

    • Während des Vollstreckungsverfahrens deckt die Gebühr nach Nr. 3309 RVG-VV auch die EM-Anfrage des Rechtsanwalts zur Anschriftenermittlung des Schuldners mit ab.

     

    Für eine solche Tätigkeit kann keine weitere Gebühr nach Nr. 2302 RVG-VV beansprucht werden (BGH VE 04, 50).

    Gemäß § 720a ZPO ist der Gläubiger berechtigt, bei einem Zahlungstitel, der lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, die Sicherungsvollstreckung zu betreiben. Hierzu darf er bei Forderungen diese zunächst pfänden - nicht verwerten -, ohne dass er die Sicherheit zu leisten braucht.  

     

    Vorteile:  

    • Rangwahrender und überraschender Vollstreckungszugriff ohne Leistung einer Sicherheit.

     

    • Verminderung des Risikos, dass Wertgegenstände durch den Schuldner beiseite geschafft werden.

     

    • Zuvor - oft aus Gründen um Zeit zu gewinnen - eingelegte Rechtsmittel des Schuldners verlieren dadurch ihre Wirkung.

     

    Voraussetzungen:  

    • Titel muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt sein (§ 750 Abs. 3 ZPO).

     

    • Einer Zustellung der Klausel bedarf es nicht (BGH VE 06, 186).

     

    Tipp: Im EDV-Antrag sind alle Formulierungen betreffend die „Überweisung“ zu streichen!  

    Vorpfändung/ vorläufiges Zahlungsverbot; § 845 ZPO  

    Für das Anfertigen auf Antrag des Gläubigers (vgl. § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO) erhält der GV eine Gebühr von 12,50 EUR (KV-Nr. 200 GVKostG) und von 2,50 EUR für die Zustellung (KV-Nr. 101 GVKostG) zzgl. Pauschale (KV-Nr. 713 GVKostG) u. Wegegeld (KV-Nr. 711 GVKostG).  

    0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV; § 18 Nr. 3 RVG).  

     

    Vorpfändung und sich anschließender Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bilden eine einheitliche Vollstreckungsangelegenheit (§ 18 Nr. 3 RVG), so- dass keine erneuten Gebühren ausgelöst werden.  

     

    Wert:  

    • Geldforderung: § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG, Wert der zu vollstreckenden Forderung einschl. Nebenforderungen.

     

    • Pfändung eines best. Gegenstands (z.B. Lohn, Konto etc.): § 25 Abs. 1 Nr. HS 2 RVG, objektiver Wert des Gegenstandes, wenn dieser niedriger als die zu vollstreckende Forderung ist.

     

    • Bei mehreren Schuldnern fallen die Gebühren mehrfach an.

     

    • Bei Vertretung mehrerer Mandanten erhöht sich die Verfahrensgebühr pro weiteren Auftraggeber um jeweils 0,3; mehrere Erhöhungen sind begrenzt auf maximal 2,0 (Nr. 1008 VV-RVG).

     

    • Während des Vollstreckungsverfahrens deckt die Gebühr nach Nr. 3309 RVG-VV auch die EM-Anfrage des Rechtsanwalts zur Anschriftenermittlung des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann keine weitere Gebühr nach Nr. 2302 RVG-VV beansprucht werden (BGH, BGH VE 04, 50).

    Vorteile:  

    • Schutz des Gläubigers vor evtl. Verzögerung der ZV in Forderungen und andere Vermögensrechte durch das Vollstreckungsgericht.

     

    • Frühzeitige Sicherung des Gläubigeranspruchs vor vollstreckungsvereitelnden Maßnahmen des Schuldners durch Herbeiführung der Pfändungswirkungen, z.B. dadurch, dass dieser noch etwaige Außenstände schnell einzieht und verbraucht oder Forderungen durch Abtretung in Sicherheit bringt, um sich dadurch der Zwangsvollstreckung zu entziehen.

     

    • Anwendungsbereich erstreckt sich auf die

     

    • Pfändung von Geldforderungen (§ 829 ZPO),

     

    • Herausgabe oder Leistung einer körperlichen Sache (§§ 846 ff ZPO) sowie

     

    • Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte (§ 857 ZPO).

    Pfändung,  

    §§ 829 ff. ZPO  

    • Festgebühr: 15 EUR für Erlass eines Pfändungsbeschlusses (KV-Nr. 2111 GKG) auch wenn mehrere Gesamtschuldner vorhanden sind.

     

    • 7,50 EUR für persönliche Zustellung durch den GV (KV-Nr. 100 GVKostG).
    • 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV; § 18 Nr. 3 RVG).

     

    • Keine erneuten Gebühren bei vorheriger Vorpfändung.

     

    Wert:  

    • Geldforderung: § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG, Wert der zu vollstreckenden Forderung einschl. Nebenforderungen.

     

    • Pfändung eines bestimmten Gegenstands (z.B. Lohn, Konto etc.): § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG, objektiver Wert des Gegenstands, wenn dieser niedriger als die zu vollstreckende Forderung ist.

     

    • Bei mehreren Schuldnern fallen die Gebühren mehrfach an.

     

    • Bei Vertretung mehrerer Mandanten erhöht sich die Verfahrensgebühr pro weiteren Auftraggeber um jeweils 0,3; mehrere Erhöhungen sind begrenzt auf maximal 2,0 (Nr. 1008 VV-RVG).

     

    • Während des Vollstreckungsverfahrens deckt die Gebühr nach Nr. 3309 RVG-VV auch die EM-Anfrage des Anwalts zur Anschriftenermittlung des Schuldners mit ab. Für eine solche Tätigkeit kann keine weitere Gebühr nach Nr. 2302 RVG-VV beansprucht werden (BGH VE 04, 50).

    Die Forderungspfändung stellt eine der schärfsten Waffen im Vollstreckungsrecht dar. Durch geschicktes Taktieren kann der Schuldner praktisch „lahmgelegt“ werden, so z.B. bei gleichzeitiger Pfändung von Lohn- und Bankansprüchen.  

    Andere Verwertungsart,  

    § 844 ZPO  

    • Entscheidung des Gerichts löst keine Gerichtskosten aus.

     

    • Tätigkeit des GV: erhält für Mitwirkung bei der Veräußerung durch öffentliche Versteigerung bzw. freihändige Veräußerung eine Gebühr von 40 EUR (Nr. 300 KV GVKostG); für jede weitere Stunde ab der 3. Stunde wird ein Zeitzuschlag von 15 EUR/Stunde erhoben (Nr. 500 GVKostG). Daneben können Auslagen gemäß Nr. 711, 713 KV GVKostG anfallen.

    Die Tätigkeit des Anwalts ist in der Regel mit der allgemeinen Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten (§ 18 Nr. 3 RVG).  

    Sollte in Betracht gezogen werden, wenn:  

     

    • Gläubiger ggf. selbst an Gegenstand interessiert ist; Übertragung zu Eigentum unter Anrechnung auf Vollstreckungsforderung ist möglich,
    • hierdurch höherer Erlös in Betracht kommt, z.B. wenn eine Lebensversicherung durch Dritte aufgekauft wird. Dies kann günstiger sein, als wenn Gläubiger den Rückkaufswert geltend macht u.U. hierfür der Schuldner noch Steuern zahlt;
    • bestimmte, spezielle Gegenstände (z.B. Kunstwerke) veräußert werden sollen und dies durch andere Personen als den GV effektiver ist.

    Herausgabeanspruch auf bewegliche Sache gemäß § 848 ZPO  

     

    • Festgebühr: 15 EUR (KV-Nr. 2111 GKG).

     

    • Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, die denselben Anspruch und Gegenstand betreffen, gelten als ein Verfahren (Anm. zu KV-GKG 2111).

     

    • GV erhält:
    • für die Übernahme der Sachen 12,50 EUR (Nr. 206 KV GVKostG),
    • für die Verwertung 40 EUR (Nr. 300 KV GVKostG) zzgl. Auslagen (Nr. 711, 713 KV GVKostG).
    • Für Pfändungsantrag entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3309 RVG-VV, § 18 Nr. 3 RVG.

     

    • Für Mobiliarvollstreckung entsteht 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV, § 18 Nr. 3 RVG.

     

    • Wenn ein und derselbe Anwalt zuvor Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, wird die Gebühr hierauf angerechnet (vgl. §§ 19 Abs. 2 Nr. 3, 18 Nr. 3 HS 1).
    • Pfändungsdurchführung erfolgt nach den §§ 829 ff. ZPO (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

     

    • Eine Überweisung kann nur zur Einziehung, nicht an Zahlungs statt zum Nennwert - weil es einen solchen nicht gibt - erfolgen (§ 849 ZPO).

     

    • Verwertung erfolgt durch Zwangsversteigerung (§§ 15, 146 ZVG, 866 ZPO).

     

    • Vergütung, die der Gläubiger dem Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzusetzen (BGH AGS 05, 500, m. Anm. Mock). Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand (BGH AGS 05, 500, m. Anm. Mock). Hierbei handelt es sich um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).

    Mehrfachpfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen gemäß § 854 ZPO  

     

    Der GV erhält für die  

    Übernahme der Sachen 12,50 EUR (Nr. 206 KV GVKostG); die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung ist ebenso hoch (Nr. 604 KV GVKostG). Daneben können Auslagen gemäß Nr. 711, 713 KV GVKostG anfallen.  

    Der Anwalt des Gläubigers ist durch die Gebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV für den zuvor beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit abgegolten (§ 19 Abs. 2 Nr. 3, § 18 Nr. 3 RVG).  

     

    Der Anwalt des Drittschuldners erhält für einen Antrag gemäß § 854 ZPO eine 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG-VV, § 18 Nr. 3 RVG).  

    Die Vorschrift gilt immer dann, wenn ein Anspruch (Herausgabe-, Übereignungsanspruch), der eine bewegliche Sache betrifft, durch mehrere Gläubiger gepfändet wurde.  

     

    Die Pfändung erfolgt nach § 829 ZPO (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).  

    Ausführung der Vollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht, § 857 Abs. 4 ZPO  

    • An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 15 EUR (KV-Nr. 2111 GKG).

     

    • Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, die denselben Anspruch und Gegenstand betreffen, gelten als ein Verfahren (Anm. zu KV-GKG 2111).

     

    • Der GV erhält eine Gebühr von 40 EUR (Nr. 300 KV GVKostG); für jede weitere Stunde ab der 3. Stunde wird ein Zeitzuschlag von 15 EUR/Stunde erhoben (Nr. 500 KV GVKostG). Daneben können Auslagen gemäß Nr. 711, 713 KV GVKostG anfallen.
    • 0,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3309, § 18 Nr. 3 RVG für die Tätigkeit Pfändungsantrag bis zur Anordnung der Verwaltung durch das Vollstreckungsgericht.

     

    • 0,3 Verfahrensgebühr gem. VV 3309, § 18 Nr. 11 RVG für die weitere Tätigkeit bei Ausführung der Verwaltung (ggf. durch Gerichtsvollzieher).
    • Die Pfändung erfolgt nach § 829 ZPO (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).

     

    • Die Anordnung der Verwaltung erfolgt bei Nutzungsrechten, z.B. Miete, Nießbrauch, Leasing etc., wenn die Verwaltung einem anderen überlassen werden kann. Mit der Herausgabe an den Verwalter ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 14 | ID 123657