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  • Beschleunigung der Vollstreckung

    Der Arrest als Sicherungsmaßnahme für den titellosen Gläubiger

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Die ZPO stellt im Rahmen der Vollstreckung nur wenige Maßnahmen zur Verfügung, durch die sich ein Gläubiger frühzeitig absichern kann. Eine davon ist der Arrest. Anhand des folgenden Beispiels wird erläutert, wie ein Gläubiger diese vorsorgliche Sicherung optimal nutzen kann und welche Voraussetzungen hierfür zu erfüllen sind.

    Lösung:

    Als Lösung bietet es sich für G. an, einen Arrestbefehl zu erwirken.

    Schneller und überraschender Zugriff durch dinglichen/persönlichen Arrest möglich

    Der Zweck des Arrestes liegt darin, schnell einen Titel zu schaffen. Aus dem Arrestbefehl kann in das gesamte bewegliche oder unbewegliche Schuldnervermögen vollstreckt werden (§ 916 Abs. 1 ZPO). Insofern wird sicherungshalber dinglicher Arrest erlassen. Ein „schneller Titel“ ist auch dann möglich, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 921 Abs. 1 ZPO) und ein bis zwei Wochen später entschieden wird. In der Praxis wird zwar überwiegend auf einen mündlichen Termin verzichtet. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung ist dem Antragsteller aber zu empfehlen, die Ladungsfrist auf das kürzest mögliche Maß abzukürzen (§ 217 ZPO: Anwaltsprozess: eine Woche, Parteiprozess: drei Tage). Dies setzt einen Antrag voraus.

    Praxishinweis: Die Arrestvollziehung erlaubt zunächst nur eine rangwahrende Sicherung des Gläubigers. Eine sofortige Verwertung scheidet aus. Diese ist erst nach Erlass eines zumindest vorläufig vollstreckbaren Urteils oder anderen Titels möglich.

    Es kann auch persönlicher Arrest angeordnet werden, der in der Praxis allerdings so gut wie gar nicht vorkommt. Dieser beschneidet die Freiheit des Schuldners, z.B. durch Haft oder andere freiheitsbeschränkende Anordnungen (§ 933 ZPO). Als äußerste Vollstreckungsmaßnahme ist der persönliche Arrest nur denkbar, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen zu sichern (§ 918 ZPO).

    Der Arrest setzt einen Zahlungsanspruch voraus

    Der Erlass eines Arrestbefehls setzt voraus, dass der Gläubiger einen noch nicht titulierten Zahlungsanspruch – z.B. aus Kauf-, Miet- oder Werkvertrag – hat.

    Außerdem sind konkrete Sicherungsgründe erforderlich

    Darüber hinaus müssen begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner dabei ist, die künftig drohende Zwangsvollstreckung durch Vereitelungshandlungen zu beeinträchtigen (§ 917 Abs. 1 ZPO). Typische Arrestgründe sind z.B.:

    • Beiseiteschaffen von Vermögenswerten (OLG Düsseldorf 18.6.93, NJW-RR 94, 453);
    • Beabsichtigte Veräußerung von Vermögenswerten (OLG Karlsruhe 17.10.96, NJW 97, 1017; str., weil der Erlös als Zugriffsobjekt zur Verfügung steht);
    • Verdunklung der Vermögenslage, z.B. wenn der auf Zugewinn in Anspruch genommene Ehegatte wissentlich eine falsche Auskunft über sein Vermögen erteilt (Gottwald, in: Einstweiliger Rechtsschutz in Verfahren nach der ZPO, 1. Aufl., § 917 Rn. 8);
    • Vermögensverschwendung;
    • Inhaftierung des Schuldners (OLG Köln 16.8.85, MDR 86, 595);
    • Spielleidenschaft;
    • ständig wechselnder Wohnsitz oder Wohnsitzaufgabe (Zöller/Vollkommer, ZPO,  22. Aufl., § 917 Rn. 5);
    • auffallend hohe Grundstücksbelastung (OLG Düsseldorf 25.3.98, OLG-Report 98, 314 m.w.N.);
    • Abtretung aller fälligen Ansprüche;
    • Erforderlichwerden der Vollstreckung im Ausland (§ 917 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon macht das Gesetz nach § 917 Abs. 2 S. 2 ZPO aber eine Ausnahme, wenn die Vollstreckung in EU-Staaten erfolgen müsste.

    Praxishinweis: Die schlechte Vermögenslage des Schuldners allein ist kein Arrestgrund. Ebenso wenig reicht es aus, wenn ein Gläubiger bei der Forderungseintreibung mit anderen Gläubigern konkurriert (BGH 19.10.95, NJW 96, 321; a.A. LG Bremen 6.8.97, WM 97, 2077). Auch der Gläubiger, der bereits durch Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum oder Pfandrechte gesichert ist oder einen vollstreckbaren Titel besitzt, kann nach h.M. keinen Arrestbefehl erwirken.

    Arrestanspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen

    Arrestanspruch und -grund müssen durch den Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Ohne genügendes Tatsachenmaterial erlässt kein Richter einen Arrestbefehl. Folgende Mittel dienen zur Glaubhaftmachung:

    • Am besten können Arrestanspruch und -grund durch Urkunden bewiesen werden, in denen der Anspruch vermerkt ist, z.B. in einem schriftlichen Kauf- oder Werkvertrag.
    • Zur Geltendmachung der Dringlichkeit des Arrestes werden Urkunden meistens nicht geeignet sein. Empfehlenswert ist eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers oder eines Dritten, der die Richtigkeit des Vorbringens bestätigt.
    • Darüber hinaus kann auf schriftliche Zeugenaussagen nach § 377 Abs. 3, § 395 Abs. 2 S.1 ZPO, behördliche Auskünfte oder Gutachten zurückgegriffen werden (siehe dazu auch Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 294 Rn. 4).

    Hinweis: Hat das Gericht Zweifel am Gläubigervortrag, wird es in der Regel eine mündliche Verhandlung anberaumen. Der Gläubiger, der für seinen Vortrag Zeugen und diese auch in der Antragsschrift benannt hat, muss selbst dafür sorgen, dass die Zeugen zu diesem Termin erscheinen. Das Gericht lädt diese Zeugen nicht von Amts wegen.

    Tipp: Ist sich der Gläubiger bezüglich seines Vortrags selbst unsicher, sollte er vorsichtshalber eine Sicherheitsleistung anbieten. In diesem Fall kann das Gericht den Arrestbefehl erlassen, ohne dass die Tatsachen glaubhaft gemacht wurden (§ 921 S. 1 ZPO). Mit der Sicherheitsleistung steht der Gläubiger für die Richtigkeit seiner Angaben ein.

    Für Arrest sind Gericht der Hauptsache oder der Zwangsbereitschaft zuständig

    Für den Arrestantrag hat der Gläubiger die freie Wahl (§ 35 ZPO) zwischen den folgenden beiden Gerichtsständen:

    1. Gericht der Hauptsache

    Der Antrag auf Erlass eines Arrestes kann beim Gericht der Hauptsache eingereicht werden (§ 919 ZPO). Dieses hängt davon ab, ob ein Gläubiger bereits die Hauptsacheklage anhängig gemacht hat oder nicht:

    • Läuft das Verfahren bereits vor einem Gericht, so ist dieses Gericht für den Arrestantrag zuständig.
    • Ist das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, kann der Antrag bei dem Gericht eingereicht werden, das für die Hauptsache nach allgemeinen Grundsätzen sachlich und örtlich zuständig ist (Streitwerte  10.000 DM: AG; Streitwerte > 10.000 DM: LG). Typischerweise ist das Gericht örtlich zuständig, an dem der beklagte Schuldner wohnt bzw. seinen Sitz hat (allgemeiner Gerichtsstand). Ausnahme: Für Wohnraummietsachen ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet (§ 29a ZPO). Als besondere (nicht zwingende) Gerichtsstände kommen im Übrigen in Betracht:
    • Handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch wegen Schlechterfüllung, so gilt der Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Das ist das Gericht, in dessen Bezirk der Vertrag hätte erfüllt werden müssen (§ 29 ZPO).
    • Bei einem Schadenersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung erfolgt ist (§ 32 ZPO).

    2. AG der Zwangsbereitschaft

    Ein Gläubiger kann seinen Antrag auch bei dem Gericht einreichen, in dessen Bezirk der Arrest zu vollziehen ist. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der zu pfändende Gegenstand befindet.

    Vollziehungs- und Zustellungsfristen beachten

    Hat das Gericht einen Arrestbefehl – entweder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder durch Urteil – erlassen, so hat der Gläubiger die so genannte Vollziehungs- und Zustellungsfrist einzuhalten (§ 929 ZPO):

    • Vollziehung bedeutet Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme. Hiermit muss der Gläubiger spätestens einen Monat nach Verkündung des Urteils bzw. Zustellung des Beschlusses begonnen haben (§ 929 Abs. 2 ZPO). Zur Fristwahrung reicht die Parteizustellung des Titels an den Schuldner nicht aus; vielmehr muss die bestimmte Vollstreckungshandlung rechtzeitig zumindest beantragt worden sein (s.a. BGH 1.2.01, NJW 01, 1134).

    Praxishinweis: Das Versäumen der Vollziehungsfrist führt dazu, dass der Arrestbefehl wirkungslos wird; weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO). Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kommt aber dann ein neuer Arrestantrag in Betracht, wenn neue Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen (Musielak/ Huber, ZPO, a.a.O., § 922 Rn. 11).

    • Die Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner bzw. seinen Bevollmächtigten (§ 176 ZPO) ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (§§ 750, 751 ZPO). Als Obergrenze greift aber auch hier letztlich die Ein-Monats-Frist nach § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung muss im Parteibetrieb – also durch den Gerichtsvollzieher – erfolgen (Schmidt, Erfolgreiches Mahnen und Eintreiben von Außenständen, Bd. 2, Teil 6/9, 9).

    Besonderheit: Die Vollstreckung ist schon vor der Zustellung zulässig

    Der Gläubiger kann allerdings aus dem Arrestbefehl bereits vollstrecken, bevor der Schuldner diesen zugestellt bekommt. Gerade hierdurch zeigt sich der Überraschungseffekt des Arrests. Wirksamkeitsvoraussetzung ist lediglich, dass die Zustellung innerhalb einer Woche nach dem Vollzug (§ 929 Abs. 3 ZPO) und innerhalb der Monatsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO nachgeholt sein muss. Ansonsten wird die Vollstreckung nachträglich unwirksam. Für das Einhalten der Wochen- und Monats-Fristen reicht es nicht aus, dass der Zustellungsauftrag beim Gerichtsvollzieher binnen dieser Fristen eingegangen ist. Vielmehr muss die Zustellung innerhalb dieser Fristen nachgeholt worden sein (Musielak/Huber, ZPO, a.a.O., § 929 Rn. 9 m.w.N.).

    Wie funktioniert die Vollstreckung aus einem Arrestbefehl?

    Die Vollstreckung aus einem Arrestbefehl ist grundsätzlich unkompliziert. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht, es sei denn ein Rechtsnachfolger vollstreckt (§ 929 Abs. 1 ZPO). Bei einem (dinglichen) Arrest erfolgt die Vollstreckung wie folgt:

    • Bewegliche Sachen werden durch den Gerichtsvollzieher gepfändet (§ 930 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme der Sache (§§ 808 ff., § 930 Abs. 1 ZPO). Eine Versteigerung der Sache ist erst zulässig, wenn der Gläubiger im anschließenden Hauptsacheverfahren einen rechtskräftigen Titel erlangt (BGH 17.11.83, MDR 84, 383).
    • Bei der Forderungsvollstreckung sollte der Gläubiger schon bei Stellung des Arrestantrags bestimmte Forderungen wie z.B. Arbeitseinkommen oder Konten bezeichnen, sofern er davon Kenntnis hat, und beantragen, dass diese im Falle eines Arrestes gepfändet werden.

    Hier ist das Arrestgericht zugleich Vollstreckungsgericht. Es ordnet die Pfändung der Forderung an. Der Gläubiger erhält eine Ausfertigung des Arrestbefehls und hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Außerdem ist der Pfändungsbeschluss an den Drittschuldner zuzustellen. (Dabei erfolgt bereits die Aufforderung nach § 840 ZPO.) Erst dann ist die Pfändung wirksam. Der Gläubiger hat jetzt Vorrang gegenüber nachrangig pfändenden Gläubigern.

    Praxishinweis: Erhält der Gläubiger nach Erlass des Arrestbefehls – aber innerhalb der Vollziehungsfrist – Kenntnis von weiteren Forderungen oder wird eine Sicherheitsleistung angeordnet, so ist für die neue Pfändung der Rechtspfleger des Arrestgerichts zuständig (Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 930 Rn. 3). Für den Pfändungsantrag ist unbedingt darauf zu achten, dass alle Formulierungen bezüglich einer Überweisung wegzulassen sind. Nach Ablauf der Vollziehungsfrist kommt eventuell ein neuer Arrestantrag in Betracht.

    • Will der Gläubiger in ein Grundstück vollstrecken, kann er sich zur Sicherheit eine Arresthypothek eintragen lassen (§ 932 ZPO; dazu Bachmann, VE 12/00, 162; VE 1/01, 10). Hierzu hat er dem Grundbuchamt den Arrestbefehl vorzulegen. Weil der Gläubiger den Arrestbefehl auch dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen muss, ist es ratsam, sich direkt zwei Ausfertigungen des Beschlusses aushändigen zu lassen. Auf diese Weise ist ein schnellerer Eintrag möglich.

    Für die Verwertung ist noch ein vollstreckbarer Titel zu beschaffen

    Da der Arrest lediglich eine Sicherungsmaßnahme ist, kann der Gläubiger erst bei Vorliegen eines (vorläufig) vollstreckbaren Titels die Verwertung vornehmen, das heißt:

    • Wurde vom Gerichtsvollzieher eine bewegliche Sache gepfändet, so muss der Gläubiger nun deren Versteigerung beantragen.
    • Bei einer Forderungspfändung ist ein Antrag beim Vollstreckungsgericht auf Erlass eines Überweisungsbeschlusses zu stellen.
    • Arrestvollziehung: Bei einer eingetragenen Arresthypothek kann der Gläubiger – im Gegensatz zu einer Sicherungshypothek nach § 867 Abs. 3 ZPO – nicht die Zwangsversteigerung beantragen. Da in § 932 Abs. 2 ZPO eine Verweisung auf § 867 Abs. 3 ZPO (Entbehrlichkeit der Duldungsklage bei einer Zwangshypothek) fehlt, muss er aus der Arresthypothek auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB klagen (zur Rechtslage vor Geltung der §§ 932, 867 ZPO ähnlich: BGH 15.4.97, NJW 97, 3230; Musielak/Huber, ZPO, a.a.O., § 932 Rn. 4).
    • Entscheidung in der Hauptsache: Liegt dagegen in der Hauptsache ein vollstreckbarer Titel vor, kann die Arrest- in eine Zwangshypothek umgewandelt werden. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen: Entweder erfolgt dies im Vollstreckungswege (§ 867 Abs. 1, § 932 Abs. 2 ZPO). Hierzu hat der Gläubiger dem Grundbuchamt den Titel vorzulegen, der Einigung und Eintragungsbewilligung des Schuldners ersetzt. Oder es ist möglich, dass sich der Schuldner freiwillig mit dem Gläubiger einigt (siehe §§ 877, 1186 BGB; BGH, a.a.O., m.w.N.). Zur Zwangsversteigerung ist zusätzlich ein Duldungstitel nach § 1147 BGB erforderlich (Musielak/Huber, ZPO, a.a.O., § 932 Rn. 6).

    Was kostet das Arrestverfahren?

    Für die Kostenseite eines Arrestverfahrens gilt:

    • An Gerichtskosten entstehen: Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrestes wird zunächst eine einfache Gebühr nach Nr. 1310 KV GKG erhoben. Diese Gebühr erhöht sich auf das Dreifache, wenn eine mündliche Verhandlung statt findet (Nr. 1311 KV GKG).

      Für die Eintragung einer Arresthypothek entsteht außerdem eine volle Gebühr nach § 62 Abs. 1, § 32 KostO. Zustellkosten kommen jeweils hinzu.
    • An Rechtsanwaltskosten entstehen: Für das Anordnungsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 31 BRAGO in Höhe von 10/10. Das Anordnungsverfahren ist neben dem Hauptsacheverfahren als besondere Angelegenheit anzusehen, so dass die Gebühren später nicht anzurechnen sind (§§ 40, 13 Abs. 2 BRAGO).

    Im Vollziehungsverfahren erhält der Anwalt zusätzlich eine 3/10-Gebühr nach §§ 59, 57, 58 BRAGO. Für die Eintragung einer Arresthypothek erhält der Rechtsanwalt eine 3/10-Gebühr nach § 58 Abs. 3 Nr. 6 BRAGO.

    Im Ausgangsbeispiel könnte Gläubiger G. nach allem folgenden Antrag stellen:

    Im Fall des Obsiegens in einer nachfolgenden Hauptsacheklage muss der Gläubiger unter Vorlage des zugestellten Titels, versehen mit Klausel, folgende Anträge stellen:

    Praxishinweis: Mit der Umschreibung entsteht eine Zwangshypothek im Rang der Arresthypothek. Aus einem zusätzlichen Duldungstitel kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung betreiben.

    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 05/2001, Seite 62

    Quelle: Ausgabe 05 / 2001 | Seite 62 | ID 107481