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  • 01.12.2007 | Arbeitsrechtliche Titel

    Kostenvorschuss unzulässig

    Bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln fordern Gerichte fälschlicherweise vom Gläubiger immer wieder einen Kostenvorschuss an. § 11 GKG stellt aber eindeutig klar, dass bei folgenden Vollstreckungsmaßnahmen keine Vorschusspflicht besteht (vgl. § 12 Abs. 5 GKG):  

    • Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO),
    • Antrag auf Erlass eines PfÜB gem. §§ 829 Abs. 1, 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886,
    • Vollstreckung einer vertretbaren bzw. unvertretbaren Handlung gem. §§ 887, 888 ZPO,
    • Vollstreckung der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen gem. § 890 ZPO.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 212 | ID 116144