01.12.2007 | Arbeitsrechtliche Titel
Kostenvorschuss unzulässig
Bei der Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichen Titeln fordern Gerichte fälschlicherweise vom Gläubiger immer wieder einen Kostenvorschuss an. § 11 GKG stellt aber eindeutig klar, dass bei folgenden Vollstreckungsmaßnahmen keine Vorschusspflicht besteht (vgl. § 12 Abs. 5 GKG):
- Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO),
- Antrag auf Erlass eines PfÜB gem. §§ 829 Abs. 1, 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886,
- Vollstreckung der Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen gem. § 890 ZPO.
Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 212 | ID 116144