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  • 05.02.2008 | Arbeitsgerichtliche Titel

    Vorsicht: Vollstreckungsfallen

    Titel aus arbeitsgerichtlichen Verfahren sind vorläufig vollstreckbar. Eine Sicherheitsleistung muss also nicht erbracht werden. Dies soll die Durchsetzung eines noch nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils erleichtern und nicht die Position des Schuldners stärken. Um in solchen Verfahren aber Nachteile für Gläubiger zu vermeiden, ist wie folgt zu unterscheiden:  

     

    Vollstreckbarkeit vor Titulierung

    Befindet sich der Kläger als potenzieller Gläubiger noch im laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren, kann die vorläufige Vollstreckbarkeit vom Arbeitsgericht im Urteil ausgeschlossen werden, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Hierzu müssen aber folgende Voraussetzungen vorliegen:  

     

    • Rechtzeitiger Antrag: Der Antrag muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Wurde gegen das erst-instanzliche Urteil Berufung eingelegt, kann ein versäumter Antrag auch noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gestellt werden (§ 64 Abs. 2 ArbGG).

     

    • Nicht zu ersetzender Nachteil: Der Beklagte muss darlegen, dass ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entsteht. Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen ist dies aber nur anzunehmen, wenn der Nachteil nicht abgewendet und bei Wegfall des Vollstreckungstitels nicht durch Geld oder andere Mittel ausgeglichen werden kann (Koch/Erfurter, Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Aufl., § 62 Rn. 4; LAG Rheinland-Pfalz InVo 07, 24). In der Praxis kommen z.B. folgende Fälle in Betracht:
    • Vermögenslosigkeit des Schuldners; dies gilt aber nur, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass im Fall der Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung eine Rückzahlung erfolgt (LAG Frankfurt/Main NZA 92, 427; LAG Rheinland-Pfalz 14.1.05, 8 Ta 14/05);
    • konkrete Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners;
    • konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Vollstreckungsgläubiger in ein Land außerhalb der EU absetzen will, um sich der Rückabwicklung zu entziehen (LAG Schleswig-Holstein LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 25).

     

    Wichtig: Eine einstweilige Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag zu stellen (Präklusion; LArbG Berlin-Brandenburg 23.8.07, 15 Sa 1630/07). Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Gründe, auf die der Einstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem ArbG noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten. Dies hat zur Folge, dass das Vorhandensein eines nicht zu ersetzenden Nachteils schon im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren und nicht erst im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen ist. Hierauf sollte der Gläubiger daher unbedingt achten.