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  • 04.08.2009 | Ehe- und Familiensachen

    So wird nach der Novelle vollstreckt

    § 120 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass bei Ehe- und Familiensachen §§ 704 bis 915h ZPO für die Vollstreckung gelten. Die Sonderregelungen der §§ 86 bis 96a FamFG gelten hier nicht (vgl. §§ 95, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG).  

     

    Was sind Ehe- und Familiensachen?

    Die folgende Checkliste hilft Ihnen den Überblick zu behalten, was das FamFG unter Ehe- und Familiensachen versteht:  

     

    Checkliste: Ehe und Familienstreitsachen (§§ 121, 111, 112 FamFG)

    Ehesachen sind Verfahren auf  

    • Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),
    • Aufhebung der Ehe und
    • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.

     

    Familienstreitsachen sind:  

    • die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
    • die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
    • Ansprüche nach §§ 1615l, 1615m BGB,
    • Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht (§ 261 Abs. 1 FamFG),
    • der Versorgungsausgleich der Lebenspartner (§ 269 Abs. 1 Nr. 7 FamFG),
    • die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner (§ 269 Abs. 1 Nr. 8 FamFG),
    • die durch Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 269 Abs. 1 Nr. 9 FamFG),
    • Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 BGB zwischen einer solchen und einer dritten Person (§ 266 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
    • aus der Ehe herrührende Ansprüche (§ 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
    • Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG),
    • aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche (§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG),
    • aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche (§ 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG),
    • Ansprüche nach § 1 Abs. 3 S. 2 des LPartG i.V.m. §§ 1298 bis 1301 BGB (§ 269 Abs. 2 Nr. 1 FamFG),
    • Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft (§ 269 Abs. 2 Nr. 2 FamFG),
    • Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 269 Abs. 2 Nr. 3 FamFG).

    Vollstreckung erfolgt nach ZPO-Regelungen

    Eine Vollstreckbarkeit tritt erst mit der Rechtskraft ein, da sie an die Wirksamkeit des Beschlusses geknüpft ist und die Beschlüsse in solchen Angelegenheiten erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (§ 120 Abs. 2 S. 1 FamFG). Insofern muss in solchen Angelegenheiten zuerst ein Rechtskraftzeugnis zum Nachweis der Rechtskraft gegenüber dem Vollstreckungsorgan eingeholt werden. Die Vorschrift ist § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG nachgebildet. Dies ist auch bei der entsprechenden Anwendung der weiteren Vorschriften der ZPO zu beachten. Die §§ 708 bis 713 ZPO sind bei der Vollstreckung von Beschlüssen in FamFG-Sachen nicht anwendbar, die §§ 714 bis 720a ZPO nur eingeschränkt (BT-Drucksache 16/6308, S. 226).  

     

    Besonderheit: Unterhaltsansprüche sind regelmäßig sofort vollstreckbar