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  • 01.08.2006 | Anfechtungsrecht

    Eigenkapital ersetzende Darlehen richtig anfechten

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 06, 84, haben wir einen ersten Überblick gegeben, unter welchen Aspekten eine Haftung von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Dritten in Betracht kommt, wenn eine Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht ausgleicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Vollstreckungsmöglichkeiten nach dem AnfG, wenn in der Krise der Gesellschaft der Gesellschafter kein Eigenkapital nachschießt, sondern der Gesellschaft nur ein Darlehen gewährt, dieses dann zurückfordert, zurückerhält und die Gesellschaft deshalb nicht mehr in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen.  

     

    Regelung vergleichbar der Regelung im Insolvenzverfahren

    Die Rückgewähr Eigenkapital ersetzender Darlehen ist nach § 6 AnfG anfechtbar. Die Regelung entspricht § 135 InsO, so dass auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Bei einer GmbH ist die zusätzliche Rückgewährregelung in § 32a GmbHG zu beachten. Voraussetzung einer Anfechtung nach § 6 AnfG ist danach, dass  

    • der Schuldner eine Rechtshandlung vorgenommen hat,
    • die Rechtshandlung den Gläubiger objektiv benachteiligt,
    • die Rechtshandlung in einer Rückgewähr eines Kapital ersetzenden Darlehens oder einer gleichgestellten Forderung besteht,
    • für die Rückgewähr in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung Sicherheit gewährt wurde (anfechtbar ist also z.B. die Bestellung von Grundpfandrechten, Abtretung von Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte oder Sicherungsübereignung von Anlagevermögen) und
    • der Rückgewähranspruch im letzten Jahr vor der Anfechtung befriedigt wurde.

     

    Gesellschafter muss Gesellschaft mit ausreichendem Kapital versorgen

    Grundsätzlich sind die Gesellschafter aller Kapitalgesellschaften gehalten, diese mit einem ausreichenden Haftungskapital zu versehen. Wird hier auf Fremdkapital zurückgegriffen, ist dies wie Eigenkapital zu behandeln. Gewährt also der Gesellschafter in der Krise der Gesellschaft nur ein Darlehen, statt diese mit neuem Eigenkapital zu versorgen, wird er in der Anfechtung so behandelt, als habe er Eigenkapital zugeführt. Der Gesellschafter verhält sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits der Gesellschaft zur Abwendung der Krise ein Darlehen gewährt und dieses in der Krise wieder entzieht (BGH NJW 60, 285).  

     

    Wann liegt ein Eigenkapital ersetzendes Darlehen vor?