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  • 01.06.2006 | Vollstreckungspraxis

    Krise der schuldnerischen Gesellschaft: Vermögensübertragungen erfolgreich anfechten

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    In VE 06, 84, haben wir einen ersten Überblick gegeben, unter welchen Aspekten eine Haftung von Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Dritten in Betracht kommt, wenn eine Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht ausgleicht. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit Vollstreckungsmöglichkeiten nach dem AnfG, wenn in der Krise Vermögen von der Gesellschaft auf die Gesellschafter, Geschäftsführer oder diesen nahe stehende Dritte übertragen wird.  

    Wer ist zur Anfechtung berechtigt?

    Die Anfechtungsberechtigung ergibt sich aus § 2 AnfG. Danach ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist. Voraussetzung der Anfechtung ist weiter, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.  

     

    Praxishinweis: Damit kommt die Anfechtung im Hinblick auf die GmbH, die GmbH & Co KG und die AG insbesondere in Betracht, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wurde. Auch kann die Anfechtung eine Alternative zum Insolvenzantrag sein, wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren nur nachrangig wäre und mit keiner Befriedigung rechnen kann. Solange ein Insolvenzverfahren nicht anhängig ist, kann der Gläubiger selbst anfechten. Danach geht das Recht auf den Insolvenzverwalter über, der dann seinerseits nach den inhaltlich weitgehend identischen §§ 129 ff. InsO anfechten kann.  

    Anfechtung entgeltlicher Verträge

    Nach § 3 Abs. 2 AnfG sind entgeltliche Verträge mit nahe stehenden Personen anfechtbar, wenn diese den Gläubiger unmittelbar benachteiligen. Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist, oder wenn dem begünstigten Dritten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war. Die Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG setzt also voraus, dass  

     

    • der Schuldner eine Rechtshandlung vorgenommen hat,
    • die Rechtshandlung den Gläubiger objektiv benachteiligt,
    • es sich bei der Rechtshandlung um einen entgeltlichen Vertrag handelt,
    • der Vertrag mit einer nahe stehenden Person (§ 138 InsO) geschlossen wurde,
    • der Vertragsschluss nicht länger als zwei Jahre vor der Anfechtung lag
    • und eine unmittelbare Benachteiligung des Gläubigers vorliegt.