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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Deliktspfändung: Vorsätzlich unerlaubte Handlung ist durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen

    | Gläubiger einer Forderung ausvorsätzlich unerlaubter Handlung können bevorrechtigt inLohnansprüche pfänden David, VE 1/00, 8. Das Verschweigeneiner vom Schuldner abgegebenen eidesstattlichen Versicherung stellteine vorsätzlich unerlaubte Handlung dar AG Nordenham 24.7.01, 7M 409/01, n.v.; AG Aachen 19.6.01, 14 M 1717/01, n.v.; LG Oldenburg29.1.01, 6 T 1093/00, n.v.. Die pfändbaren Beträge nach§ 850f Abs. 2 ZPO können daher -gläubigergünstig - durch das Vollstreckungsgerichtfestgesetzt werden. Dies teilte uns Bürovorsteher Carsten Plateaus der Rechtsanwalts-Kanzlei Melchers & Müller, Nordenham,mit. |