01.10.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
ZPO-Reform: Höhere Verzinsung schon ab dem 1.10.01
| Durch Art. 2 Nr. 13 des ZivilprozessreformgesetzesBGBl. I 01, 1888 wurde § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO derartgeändert, dass eine verzinsliche Kostenfestsetzung mit fünfProzent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes möglich ist. Die Novellierunggreift bereits seit dem 1.10.01Art 53 Nr.1. Von ihr sind alle ab dem1.10.01 eingereichten Anträge auf Festsetzung vonVollstreckungskosten betroffen § 788 Abs. 2 ZPO. |
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