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  • 06.10.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Unterhaltsrechtsreform: So müssen nachrangige Unterhaltsgläubiger reagieren

    In VE 08, 153, haben wir die Auswirkungen der bevorrechtigten Vollstreckung in Arbeitseinkommen wegen konkurrierender Unterhaltsansprüche dargestellt. Insbesondere haben wir darauf hingewiesen, dass seit dem 1.1.08 nachrangige Unterhaltsgläubiger gegenüber vorrangigen nicht mehr nach § 850d ZPO in das Arbeitseinkommen vollstrecken können. Diese stehen sich gegenüber sog. „Normalgläubigern“ nur insoweit besser, als sich das nach § 850c ZPO zu berechnende Nettoeinkommen um die zusätzlichen Beträge nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO erhöht.  

     

    Zur Klarstellung sollten nachrangige Unterhaltsgläubiger daher in ihrem Antrag auf Erlass eines PfüB in Arbeitseinkommen folgende Anordnung mit aufnehmen lassen:  

     

    Musterformulierung: Klarstellende Anordnung nachrangiger Unterhaltsgläubiger

    Die Pfändung vollzieht sich nach § 850c ZPO. Die Berechnung des pfändbaren Betrags ermittelt sich nach § 850d Abs. 1 ZPO mit der Maßgabe, dass die in § 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO genannten Bezüge  

    • 1/4 von geleisteten Überstunden,
    • 1/2 des Urlaubsgeldes,
    • 1/4 des Weihnachtsgeldes, maximal jedoch 250 EUR,

    unpfändbar sind.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 176 | ID 121950