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  • 03.07.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Stichtag 1.7.08: RDG in Kraft getreten

    Am 1.7.08 ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten (FMP 08, 37 und 42). Dies hat auch Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung, weil den Inkassounternehmen nach dem dann ebenfalls in Kraft tretenden § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO n.F. erlaubt ist, das gerichtliche Mahnverfahren sowie die gesamte Mobiliarzwangsvollstreckung mit Ausnahme der streitigen Gerichtsverfahren (etwa Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO oder Beschwerdeverfahren nach § 793 ZPO) zu betreiben. Die neuen Möglichkeiten haben auch Auswirkungen auf die Erstattung von Inkassokosten. Zum einen hat der Gesetzgeber für die Tätigkeit von Inkassounternehmen im Mahnverfahren mit § 4 Abs. 4 RDGEG erstmals eine prozessuale Kostenerstattungsregelung eingeführt. Zum anderen wird geregelt, dass die Kosten des Inkassounternehmens in der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO zu berücksichtigen sind (ausführlich Goebel, Inkassokosten, 2008, mit Arbeits- und Formulierungshilfen und Checklisten). Gleichzeitig wurde mit www.inkassokosten.com eine begleitende Internetseite geschaffen, die die weitere Aktualität sicherstellt. Zur Entwicklung der Rechtsprechung bei den Inkassokosten s. die Berichterstattung in „Forderungsmanagement professionell“.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 117 | ID 120222