Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.12.2008 | Aktuelle Gesetzgebung

    Effektiver Rechtsschutz: Internetversteigerungen

    von RA Kai Dumslaff, FA ArbR, gepr. Zwangsverwalter, Koblenz

    Eine Versteigerung gepfändeter Sachen im Internet ist zwar schon nach geltendem Recht möglich. Sie setzt aber unter Umständen ein aufwändiges Verfahren voraus. Das Bundeskabinett hat daher einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Versteigerung gepfändeter beweglicher Sachen im Internet der Versteigerung vor Ort an die Seite stellt (BMJ Referentenentwurf vom 18.7.08, www.bmj.de). Hier die Einzelheiten:  

     

    Derzeitige Situation

    Regelfall der Verwertung gepfändeter Sachen ist die Versteigerung vor Ort ("Präsenzversteigerung") durch den Gerichtsvollzieher (GV), §§ 814, 816 ZPO. Sie hat aber zwei Nachteile und ist so für Gläubiger oft uninteressant:  

     

    • eingeschränkter Bieterkreis (insbesondere für gepfändete Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und Geräte der Unterhaltungselektronik) und
    • geringe Erlöse.

     

    Die – effektivere –Versteigerung der gepfändeten Sachen im Internet ist nur über den Weg der Verwertung auf andere Art und Weise gemäß § 825 ZPO zulässig. Danach kann der GV auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners eine gepfändete Sache in anderer Art und Weise oder an einem anderen Ort verwerten (zur Verwertung einer gepfändeten Internetdomain mittels Versteigerung durch den GV via Internet vgl. Mock, VE 02, 03).