Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Auswirkungen des MoMiG auf Gläubiger

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem 1.11.08 gilt das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Vermeidung von Missbräuchen“ (MoMiG). Die Neuregelungen betreffen Gläubiger zu deren Schutz. Wie, zeigen folgende Checklisten:  

     

    Checkliste 1: Eintragungspflicht bei einer inländischen Geschäftsanschrift
    • Hierdurch sollen sog. „Unternehmensbestatter“ ausgeschaltet werden. Dies sind Firmen, die den Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern insolvenzgefährdeter GmbH anbieten, deren Geschäftsanteile bzw. die Geschäftsführung zu übernehmen und durch ihren Sitz vor allem im Ausland einen Zugriff auf die Gesellschaft und die früheren Gesellschafter/Geschäftsführer zu erschweren.

     

    Praxishinweis: Dies war bislang leicht möglich, da ohne zustellungsfähige Geschäftsanschrift im Inland alle gerichtlichen Maßnahmen, somit auch die Vollstreckung, nur erschwert möglich waren.

     

    • Ein solches Vorgehen wird nun verhindert, indem sowohl bei GmbH gemäß § 8 Abs. 4 GmbHG, als auch bei Aktiengesellschaften, Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Zweigniederlassungen von Auslandgesellschaften die Verpflichtung besteht, im Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift im Inland anzugeben. Hierdurch können in jedem Fall Zustellungen auch an die Geschäftsführer erfolgen.

     

    Praxishinweis: Die Änderung der inländischen Anschrift ist ebenfalls erforderlich (§ 31 Abs. 1 HGB).

     

    • Wenn unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung unmöglich ist, werden gemäß § 15a HGB die Möglichkeiten verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. Auf deren Grundlage können dann weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.

     

    Praxishinweis: Bislang haben Gesellschafter immer wieder versucht, durch Abberufung der Geschäftsführer Zustellungen und Zugang von Erklärungen zu vereiteln. Durch die Änderung von § 35 Abs. 1 GmbHG wird der Erfolg dieser Praxis vereitelt, indem bei Führungslosigkeit der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft wird.
     

    Checkliste 2: Höhere Verantwortung der Gesellschafter
    • Alle Gesellschafter sind nun verpflichtet, in den Fällen der Führungslosigkeit der Gesellschaft bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 Abs. 3 InsO), wenn der Insolvenzgrund und die Führungslosigkeit bekannt sind. Geschäftsführer, die nachweislich Beihilfe zur Ausplünderung von Gesellschaften durch die Gesellschafter leisten und so eine Insolvenz der Gesellschaft herbeiführen, werden durch die Ausweitung des Zahlungsverbots in § 64 GmbHG stärker in Verantwortung genommen. Es besteht somit eine persönliche Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
    Praxishinweis: Hierdurch werden die Gesellschaftsgläubiger stärker vor Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft geschützt.

     

    • Schließlich werden die bisher im GmbHG festgelegten Ausschlussgründe für die Übernahme einer Geschäftsführerposition im Rahmen einer GmbH um die Straftatbestände der §§ 399 bis 401 Abs. 1 AktienG und 42, 44 Abs. 1 GmbHG erweitert (Insolvenzverschleppung; § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG). Dies bedeutet, dass nicht mehr Geschäftsführer sein kann, wer bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht oder gegen die Verpflichtung der Anzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals an die Gesellschafterversammlung verstoßen hat. Darüber hinaus führt auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach §§ 265b, 266, 266a StGB (Kreditbetrug, Untreue, Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer.
     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 37 | ID 125188