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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    2. KostRMoG ist am 1.8.13 in Kraft getreten

    | Am 29.7.13 ist das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 17/13537) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Änderungen sind am 1.8.13 in Kraft getreten. Im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung ergeben sich gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 29.8.12 die aus folgender Übersicht ersichtlichen Änderungen. |

     

    • Übersicht
    GVKostG KV
    Gebühr bis 31.7.13
    (EUR)
    Gebühr ab 1.8.13
    (EUR)
    Erhöhung
    (%)

    241

    In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel 
(§ 885a Abs. 2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf

    85

    108

    27

    711

    Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken

    Stufe 1: bis 10 km

    2,50

    3,25

    30

    Stufe 2: von mehr als 10 km bis 20 km

    5,00

    6,50

    30

    Stufe 3: von mehr als 20 km bis 30 km

    7,50

    9,75

    30

    Stufe 4: von mehr als 30 km bis 40 km

    10,00

    13,00

    30

    Neu - Stufe 5: von mehr als 40 km

    12,50

    16,25

    30

    700

    Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

    • 1. Ablichtungen und Ausdrucke
    • a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden
    • b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen:

    für die ersten 50 Seiten je Seite

    0,50

    0,50

    für jede weitere Seite

    0,15

    0,15

    für die ersten 50 Seiten in Farbe

    1,00

    1,00

    für jede weitere Seite in Farbe

    0,30

    0,30

    • 2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei

    2,50

    1,50

    Neu: für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Daten-

    träger übertragenen Dokumente insgesamt

    höchstens: 5,00

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 149 | ID 42253285