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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckungsformulare

    Vollstreckungsformulare: Es tut sich was

    | In unserer Februar-Sonderausgabe „Das müssen Sie zu den neuen amtlichen Formularen wissen: P-Konto-Novelle und die Folgen für die Praxis“ ( iww.de/ve/downloads?p=1&s=datum&t=alle&st=alle&a=14 ) hatten wir über die beabsichtigten Änderungen der im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der ZVFV und GVFV zwingend zu verwendenden Formulare berichtet. Zum Zeitpunkt der Drucklegung hieß es noch seitens des BMJ, dass diese im Frühjahr in Kraft treten sollten. Auf Nachfrage der Redaktion hat das BMJ mitgeteilt, dass „derzeit eine grundlegende Prüfung der Formulare für die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird. Es ist beabsichtigt, diese umfassend zu überarbeiten“. Jetzt hat das BMJ verlautbart: Wegen des Umfangs der Arbeiten wird mit der Veröffentlichung der neuen Formulare erst im Herbst dieses Jahres gerechnet. |

     

    Der Redaktion liegen die neu entwickelten Formulare im Entwurf vor. Sie sollen im September durch den Bundesrat „abgesegnet“ werden. Es sollen Übergangsfristen von vier und neun Monaten eingeführt werden.

     

    Beachten Sie | Die Formulare weichen sowohl im Umfang als auch in der Darstellung erheblich von den gegenwärtigen und den in der Sonderausgabe (anhand des damaligen Wissenstands) beschrieben Formularen ab:

     

    • Im Bereich der Forderungsvollstreckung soll es künftig nur noch ein einziges Formular geben, das sowohl für die Vollstreckung „gewöhnlicher Geldforderungen“, für die „Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche“ und für Forderungen aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ zu verwenden ist.

     

    • Beim Gerichtsvollzieherformular fällt auf, dass die Einteilung in Module entfallen soll.

     

    • Statt des Formulars für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Abs. 1 ZPO wird dieser Antrag künftig mit demjenigen auf Erlass einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gemäß § 758a Abs. 4 ZPO in einem einzigen Formular zusammengefasst.

     

    Schon jetzt ist abzusehen: Die Zwangsvollstreckungsformulare werden in der beabsichtigten Fassung dem Gläubiger mehr Arbeit abverlangen als die derzeitigen:

    • Zum einen wird mehr anzukreuzen sein als bisher.
    • Zum anderen ist erkennbar, dass Mängel der jetzigen Formulare weiterhin Bestand haben und neue hinzukommen werden.

     

    „Vollstreckung effektiv“ wird Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 135 | ID 48422393