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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Gesonderte Gebühren für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Seit dem 1.1.13 ist es möglich, dass Gläubiger isoliert vom Schuldner die Vermögensauskunft verlangen können (§§ 802c, 802f ZPO). Es stellt sich hierbei oft die Frage, ob damit beauftragte Anwälte gesonderte Gebühren abrechnen können, wenn der Gerichtsvollzieher nach Abnahme der Vermögensauskunft das Verzeichnis an den Gläubigervertreter übersendet und dieser das Verzeichnis mit seinem Mandanten bespricht und auf einzelne Vollstreckungsmöglichkeiten hin untersucht. |

     

    1. Grundsatz: eine gebührenrechtliche Angelegenheit

    Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft erhält der Rechtsanwalt des Gläubigers hierfür eine gesonderte Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 gemäß Nr. 3309 RVG VV und gegebenenfalls zusätzlich bei einer Teilnahme am Termin eine 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG VV (§ 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG).

     

    2. Ausnahme: Auswertung des Verzeichnisses

    Mit der Übersendung des Vermögensverzeichnisses an den Gläubigervertreter ist das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft gebührenrechtlich beendet. Wertet der Anwalt dann das Verzeichnis auf neue Vollstreckungsmöglichkeiten aus, wird eine neue besondere gebührenrechtliche Angelegenheit ausgelöst, sodass hierdurch erneut die Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV anfällt. Diese Gebühr geht aber in der Gebühr für die anschließend konkret betriebene Vollstreckungsmaßnahme unter. Insofern bestimmt § 19 Abs. 1 RVG, dass alle Vorbereitungstätigkeiten zum Verfahren gehören.

     

    Fraglich ist hingegen, wie abzurechnen ist, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis nach Auswertung keinerlei Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben. Hier entsteht meines Erachtens ebenfalls eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV.

     

    Denn der Auftrag des Mandanten ist dahingehend auszulegen, Vollstreckungsmöglichkeiten zu prüfen. Wenn sich allerdings keine ergeben, liegt dennoch eine Vorbereitungshandlung - nämlich die Untersuchung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen - vor. Insofern ist wiederum eine gesonderte 
Angelegenheit i.S.d. § 18 Abs. 1 RVG gegeben.

     

    Wichtig | Keinesfalls entsteht eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV. Denn der konkrete Auftrag nach Übersendung des Vermögensverzeichnisses bezieht sich auf weitere mögliche Vollstreckungsmaßnahmen. Diese lösen jedoch lediglich die Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 RVG VV aus.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 216 | ID 42396426