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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Mindestlohnerhöhung seit 1.1.26: Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit dem 1.1.26 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 EUR pro Stunde. Diese Erhöhung wirkt sich spürbar auf die Zwangsvollstreckung aus, insbesondere hinsichtlich der Pfändungsfreigrenzen, der Berechnung pfändbarer Einkommen und der Gläubigertaktik. Der folgende Beitrag klärt auf. 

    1. Erstmalige Pfändbarkeit

    Durch den höheren Mindestlohn steigt bei Schuldnern, die bisher weniger als den erhöhten Mindestlohn verdient haben, der pfändbare Anteil des Einkommens (§ 850c ZPO). Gläubiger können daher ggf. ‒ erstmalig ‒ mit Einziehungsbeträgen rechnen. Dies gilt vor allem bei alleinstehenden Schuldnern.

     

    Beispiel 1: Alleinstehender Schuldner ‒ Rechtslage bis 31.12.25

    Der 30-jährige Schuldner S. ist ledig und hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (8 Stunden pro Tag). Er hat Steuerklasse 1 und lebt in NRW.

     

    Lösung

    Bei einem Stundenlohn von 12,82 EUR bezieht S. ein Gesamtbruttoeinkommen i. H. v. 2.051,20 EUR pro Monat (20 Arbeitstage). Nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben ergibt sich damit ein Nettolohn von monatlich 1.493,27 EUR (iww.de/s14763). Nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (Stand 1.7.25) ergibt sich kein monatlich pfändbares Einkommen.