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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Beschwerdewert seit 1.1.26 angehoben

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl I Nr. 318) ist u. a. zum 1.1.26 der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO, § 33 Abs. 3 RVG von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden. Dies hat vor allem Auswirkungen im Bereich der Kostenfestsetzung nach §§ 788, 104 ZPO – aber auch dann, wenn im Rahmen eines beantragten PfÜB geltend gemachte bisherige Kosten der Zwangsvollstreckung nicht als notwendig anerkannt und daher nicht mitvollstreckt werden. Ebenso bedeutsam sind die Gesetzesänderungen in Verfahren nach § 765a ZPO. Das System der Rechtsbehelfe ist in solchen Zivilsachen zweispurig gestaltet. Vorgesehen ist grundsätzlich die sofortige Beschwerde, und sofern diese nicht statthaft ist, die Erinnerung, sofern der Rechtspfleger entschieden hat.

    1. Sofortige Beschwerde

    Wendet sich eine Partei gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG als Vollstreckungsgericht, ist hiergegen nach § 104 Abs. 3 i. V. m. § 567 ZPO die sofortige Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einzulegen (§ 104 Abs. 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO). Voraussetzung ist, dass der Beschwerdewert den Betrag von 300 EUR übersteigt, also mindestens 300,01 EUR beträgt (§ 104 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 567 Abs. 2 ZPO).

     

    Das ist der Fall, wenn abgesetzte Kosten und/oder aus Sicht der Partei zu Unrecht gegen sie festgesetzte Kosten insgesamt den Betrag von 300 EUR übersteigen.