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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Anfechtung: Überweisung des Kontoguthabens wegen Pfandrecht

    | Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens vom Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung ( BGH 22.11.12, IX ZR 142/11, Abruf-Nr. 123853 ). |

     

    Die Entscheidungreihtsich in die vom BGH schon am 10.12.09 (IX ZR 128/08, VE 10, 107, Abruf-Nr. 100316) und 3.2.11, (IX ZR 213/09, VE 11, 149, Abruf-Nr. 110944) 
getroffenen ein. Danach ist allein entscheidend, ob der Schuldner durch sein Handeln zum Vollstreckungserfolg beiträgt oder nicht. Nach der aktuellen Entscheidung gilt für den Gläubiger, der eine Pfändungsmaßnahme durch Kontenpfändung herbeigeführt hat: Er sollte auf keinen Fall diese Maßnahme lockern oder sich bei der Gerichtsvollziehervollstreckung auf Ratenzahlungen einlassen. Sonst sieht er sich Anfechtungsrisiken ausgesetzt. Grund: Der Gläubiger muss in dieser Situation stets davon ausgehen, dass der Schuldner die Insolvenz beantragt. Zwar bleibt eine Kontenpfändung außerhalb der Krise zunächst als reine Vollstreckungshandlung unanfechtbar, nicht aber eine vom Schuldner nach der Aussetzung der Pfändung gezahlte Rate (BGH ZInsO 03, 850).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 75 | ID 38999240