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  • · Fachbeitrag · Inkassomandate

    Vergütung bei Zahlungsvereinbarungen reduziert

    | Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 20, 3323) ist teilweise schon zum 1.1.21 (vgl. S. 45 in dieser Ausgabe) in Kraft getreten; am 1.10.21 tritt es dann ganz in Kraft. Ab diesem Datum werden sich im Hinblick auf die Abrechnung bei Zahlungsvereinbarungen bei Inkassomandaten einschneidende Änderungen ergeben. Der folgende Beitrag klärt hierüber auf. |

    1. Problem

    Bislang sind die Kosten für den Abschluss von Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner gerade bei geringwertigen Forderungen überhöht. In der Regel wird hier eine Einigungsgebühr von 1,5-Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG geltend gemacht. Bei einer Wertstufe bis 500 EUR (vgl. § 13 Abs. 1 RVG) beträgt die Gebühr 73,50 EUR (netto). Dies übersteigt i. d. R. den durch solche Vereinbarungen entstehenden Aufwand.

     

    MERKE | Denn gerade, wenn Gegenstand der Vereinbarung ein geringer Betrag ist und die Vereinbarung einen weitgehend standardisierten und teilweise automatisierten Vorgang darstellt, was vor allem im Inkassobereich der Fall ist, entsteht ein verhältnismäßig geringer Aufwand. Dies hatte der Gesetzgeber erkannt und deshalb in § 31b RVG bestimmt, dass insoweit der Gegenstandswert nur 20 Prozent des Anspruchs beträgt. Dennoch hat sich dies in der untersten Wertstufe nicht kostensenkend ausgewirkt. Folge: Die Beträge sind dort in Relation zu den übrigen Wertstufen übermäßig hoch.

     

    2. Lösung

    Der Gebührensatz der Einigungsgebühr wird beim Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung ab dem 1.10.21 von 1,5 auf 0,7 gesenkt. Im Gegenzug beträgt der Gegenstandswert dann 50 Prozent statt bisher 20 Prozent des Anspruchs. Folge: Die Gebühren für Zahlungsvereinbarungen in der untersten Wertstufe verringern sich. Die Absenkung des Gebührensatzes wird aber größtenteils durch eine Werterhöhung ausgeglichen.

     

    • Änderungen Nr. 1000 VV RVG, § 31b RVG ab 1.10.21

    Nr. 1000 VV RVG

    Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags,

    • 1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird

    1,5

    • 2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung)

    0,7

    § 31 b RVG

    Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsvereinbarung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent des Anspruchs.

     

    Beachten Sie | Die Streitwertbegrenzungsregelung des § 31b RVG ist nach jetzigem Recht ausschließlich anzuwenden, wenn „nur“ ‒ wie es das Gesetz verlangt ‒ eine reine Zahlungsvereinbarung getroffen wird. Dies dürfte in der Praxis aber eher der Ausnahmefall sein. Denn die in der Praxis regelmäßig (schriftlich) getroffenen Zahlungsvereinbarungen enthalten meist zusätzlich noch andere Regelungen, z. B. Kostenübernahmeregelungen, Abtretung von Forderungen, Sicherungsabreden, Verjährungsregelungen, teilweiser Forderungs- oder Zinsverzicht des Gläubigers etc. Folge: In diesen Fällen kann nicht „nur“ von einer reinen Zahlungsvereinbarung ausgegangen werden. § 31b RVG greift demzufolge nicht. Anzusetzen für die Berechnung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG (derzeit: 1,5) ist daher der titulierte Hauptanspruch nebst Kosten und Zinsen. Künftig gilt die 50 Prozent-Regelung jedoch stets, also auch, wenn neben der Regelung der Zahlungsmodalitäten noch ‒ wie dargelegt ‒ weitere Vereinbarungen bestehen.

     

    • Beispiel 1

    Anwalt A. hat für seinen Mandaten M. einen Vollstreckungsbescheid über 1.860 EUR erwirkt und droht die Zwangsvollstreckung an. Daraufhin meldet sich der Gegner G. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der A. zustimmt und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

    Rechtslage bis 30.9.21

    1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert 1.860 EUR)

    49,80 EUR

    2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV Nr. 2 Alt. 2 (Wert 372,00 EUR; § 31b RVG = 20 Prozent des Anspruchs)

    73,50 EUR

    Rechtslage ab 1.10.21

    1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert 1.860 EUR)

    49,80 EUR

    2. 0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV (Wert 930,00 EUR; § 31b RVG n. F. = 50 Prozent des Anspruchs)

    61,60 EUR

     
    • Beispiel 2

    Anwalt A. hat für seinen Mandaten M. einen Vollstreckungsbescheid über 1.860 EUR erwirkt und Gerichtsvollzieher X. beauftragt. Nun meldet sich Gegner G. und bietet eine Ratenzahlungsvereinbarung an, der A. zustimmt. Gleichzeitig wird vereinbart, den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen und für den Fall der pünktlichen Ratenzahlung auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten.

    Rechtslage bis 30.9.21

    1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert 1.860 EUR)

    49,80 EUR

    2. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV Nr. 2 Alt. 2 (Wert 372,00 EUR; § 31b RVG = 20 Prozent des Anspruchs)

    49,00 EUR

    Rechtslage ab 1.10.21

    1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert 1.860 EUR)

    49,80 EUR

    2. 0,7-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 2 Alt. 1 VV (Wert 930,00 EUR; § 31b RVG n. F. = 50 Prozent des Anspruchs)

    61,60 EUR

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 43 | ID 47073599