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  • · Fachbeitrag · Hybride Antragstellung

    BMJ bringt Regelungsvorschläge auf den Weg

    | Das BMJ hat nun zur Lösung der praktischen Probleme ( VE 22, 183 ) bei der sog. hybriden Antragstellung bzw. Auftragserteilung (§§ 754a, 829a ZPO) zwei Lösungsvorschläge erstellt. Die folgende Übersicht zeigt, was sich ändern soll. Im Anschluss daran finden Sie eine Bewertung der Vorschläge und ihrer Auswirkungen auf die Vollstreckungspraxis. |

    1. Das sind die Vorschläge des BMJ

     

    • Übersicht: Regelungsvorschläge „Hybride Antragstellung“
    geltendes Recht
    Vorschlag kurzfristige „kleine“ Lösung
    Vorschlag kurzfristige „große“ Lösung
    Zivilprozessordnung (ZPO)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
    § 754a
    § 754a
    § 754a
    Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
    Vereinfachter Vollstreckungsauftrag
    Vereinfachter Vollstreckungsauftrag

    (1) 1 Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

    (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Auftrags zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungstitels entbehrlich, wenn

    1 Bei elektronisch eingereichten Aufträgen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen genügt es, die zum Zeitpunkt der Einreichung aktuelle Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nebst Zustellungsnachweis und Vollstreckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, in ein elektronisches Dokument zu übertragen und dieses zu übermitteln.

    1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

    1. die sich aus dem Vollstreckungstitel ergebenden fälligen Hauptforderungen insgesamt nicht mehr als 5.000 EUR betragen;

    (weggefallen)

    2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

    (weggefallen)

    (weggefallen)

    3. der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und

    2. der Gläubiger dem Vollstreckungsauftrag eine Abschrift des Vollstreckungstitels nebst Zustellungsbescheinigung und Vollstreckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, als elektronisches Dokument beifügt und

    (siehe Satz 1)

    4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

    3. der Gläubiger versichert, dass ihm eine den jeweils beigefügten Dokumenten entsprechende Ausfertigung des Vollstreckungstitels nebst Zustellungsbescheinigung und Vollstreckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, vorliegt und dass die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

    (weggefallen)

     
    geltendes Recht
    Vorschlag kurzfristige „kleine“ Lösung
    Vorschlag kurzfristige „große“ Lösung
    § 829a
    § 829a
    § 829a
    Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
    Vereinfachter Vollstreckungsantrag
    Vereinfachter Vollstreckungsantrag

    (1) Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn

    (1) Im Fall eines elektronisch eingereichten Antrags auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) ist die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungstitels entbehrlich, wenn

    Bei elektronisch eingereichten Anträ-gen auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829 und 835) genügt es, die zum Zeitpunkt der Einreichung aktuelle Ausfertigung eines Vollstreckungstitels nebst Zustellungsnachweis und Vollstreckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, in ein elektronisches Dokument zu übertragen und dieses zu übermitteln.

    1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Neben-forderungen und Kosten nicht mehr als 5.000 EUR beträgt; Kosten der Zwangs-vollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;

    1. die sich aus dem Vollstreckungstitel ergebenden fälligen Hauptforderungen insgesamt nicht mehr als 5.000 EUR betragen;

    (weggefallen)

    2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;

    (weggefallen)

    (weggefallen)

    3. der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zu-stellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und

    2. der Gläubiger dem Antrag eine Ab-schrift des Vollstreckungstitels nebst Zustellungsbescheinigung und Voll-streckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, als elektronisches Dokument beifügt und

    (siehe Satz 1)

    4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.

    3. der Gläubiger versichert, dass ihm eine den jeweils beigefügten Dokumenten entsprechende Ausfertigung des Vollstreckungstitels nebst Zustellungsbescheinigung und Vollstreckungsklausel, sofern eine solche gesetzlich vorgeschrieben ist, vorliegt und dass die Forderung i. H. d. Antrags noch besteht.

    (weggefallen)

    Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind zusätzlich zu den in S. 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument dem Antrag beizufügen.

    (weggefallen)

    (weggefallen)

    (2) Hat das Gericht an dem Vorliegen

    einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    (2) Hat das Gericht Zweifel an dem Vorliegen des Vollstreckungstitels oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungstitels übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    Hat das Vollstreckungsgericht Zweifel, dass die genannten Dokumente in Papierform vorliegen, so fordert es diese an.

    Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches Dokument beizufügen.

    (weggefallen)

    (weggefallen)

    (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    (2) Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel an dem Vorliegen des Vollstreckungstitels oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, teilt er dies dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungstitels übermittelt oder die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

    Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, dass die genannten Dokumente in Papierform vorliegen, so fordert er diese an.

     

    2. „Kleine“ Lösung

    Diese Lösung hat für Gläubiger den Vorteil, dass sich die vereinfachte Antragstellung nicht nur auf Vollstreckungsbescheide, sondern auf sämtliche Vollstreckungstitel wegen Geldforderungen in das bewegliche ‒ nicht unbewegliche ‒ Vermögen erstreckt. Allerdings wird das Problem der hybriden Antragstellung nur teilweise behoben, weil weiterhin die Begrenzung von höchstens 5.000 EUR besteht. Folge: Oberhalb dieser Grenze ist der Titel noch immer in Papierform vorzulegen.

    3. „Große“ Lösung

    Hierdurch wird die Problematik für alle Vollstreckungen wegen Geldforderungen gelöst. Zudem wird die praktische Benachteiligung für die Gläubiger beseitigt, die ‒ ggf. nur noch wegen einer geringen Restforderung ‒ aus einem Titel über mehr als 5.000 EUR vollstrecken, da die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungstitels bzw. der Vollstreckungsklausel nebst Zustellnachweis elektronisch erfolgen kann.

    4. Auswirkungen auf die Praxis

    Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird für die Praxis Folgendes empfohlen:

    Reichen Sie als Gläubiger den entsprechenden Titel schon vorab elektronisch mit ein. Denn i. d. R. prüfen dann die Vollstreckungsgerichte den PfÜB-Antrag auch vorab.

     

    Ergeben sich keine Mängel, wird der Antrag auf Frist gelegt ‒ wenn der Gläubiger angekündigt hat, dass der Titel bereits unterwegs ist ‒ oder der Titel wird angefordert und nach Eingang wird die Akte dem Rechtspfleger vorgelegt. Der vorgeprüfte PfÜB muss dann nur noch unterschrieben werden.

     

    Leserservice: VE wird Sie über die beabsichtigten Neuerungen auf dem Laufenden halten.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 43 | ID 49027112