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  • · Fachbeitrag · Vereinfachter Vollstreckungsantrag

    § 829a ZPO gilt auch bei „anderen Vermögensrechten“

    | Immer wieder streichen die Vollstreckungsgerichte im vereinfachten Verfahren nach § 829a ZPO bei der Pfändung des Anspruchs D Nr. 5 (gegenüber Kreditinstitut) und der dazugehörigen Anordnung auf Seite 8 des amtlichen Formulars, dass „ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat“. Zur Begründung verweisen sie auf die Gesetzesbegründung und darauf, dass § 829a ZPO nur bei der reinen Geldvollstreckung und nicht im Rahmen des § 857 Abs. 1 ZPO anzuwenden sei. Will der Gläubiger dies umgehen, muss er dem Gericht den zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheid im Original vorlegen, was letztlich Zeit kostet. Die LG Nürnberg-Fürth (28.4.22, 5 T 2346/22, Abruf-Nr. 230558 ) und LG München II (9.5.22, 6 T 1549/22, Abruf-Nr. 230559 ) haben diesem Treiben nun ein Ende gesetzt. Danach gilt: Der vereinfachte Vollstreckungsantrag ist bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO auch anzuwenden, wenn ein PfÜB erwirkt werden soll, der auf Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfachs gerichtet ist. |

    1. Das besagen die Entscheidungen

    Beide Entscheidungen sind richtig und verhelfen dem Gläubiger, die nach § 829a ZPO bezweckte Verfahrensvereinfachung durchzusetzen. § 829a ZPO soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Pfändung auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist und soweit es um einen PfüB des Vollstreckungsgerichts wegen einer Geldforderung geht. Hierdurch wird die in § 829 Abs. 4 ZPO vorgesehene elektronische Bearbeitung von Anträgen erleichtert. Für die Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden ist die Übermittlung von deren Ausfertigung in bestimmten Fällen entbehrlich.

    2. Gesetzeszweck rechtfertigt Anwendbarkeit von § 829a ZPO

    § 829a ZPO ist vor diesem Hintergrund auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß § 857 ZPO anwendbar: § 857 Abs. 1 ZPO erklärt nämlich die „vorstehenden Vorschriften“ für entsprechend anwendbar. In § 857 Abs. 7 ZPO wird nur die Anwendung des § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Das spricht dafür, dass die vorstehenden Vorschriften ‒ also §§ 828 bis 856 ZPO ‒ im Übrigen anwendbar sein sollten, also auch § 829a ZPO.