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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformular

    Forderungs- und Räumungsvollstreckung mit neuem Formular

    | Das seit dem 22.12.22 nutzbare amtliche Gerichtsvollzieherformular nach § 1 Abs. 1 ZVFV ist auch für eine kombinierte Forderungs- und Räumungsvollstreckung nutzbar. Bedeutsam ist dies vor allem, wenn neben dem Räumungsanspruch z. B. noch rückständig titulierte Mieten / Pachten vollstreckt werden sollen. Die Verwendung rein für den Räumungsanspruch ist zwar nicht verbindlich. Verbindlich zu nutzen ist das Formular aber, wenn bei der Herausgabevollstreckung (Räumung) zugleich rückständige Miete/Pacht beigetrieben werden soll. Dann ist das Formular nebst Forderungsaufstellung zu nutzen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. Antrag richtig stellen

    Beauftragt der Gläubiger(-Vertreter) den Gerichtsvollzieher, müssen zwingend eingereicht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZVFV).

    • das Formular „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZVFV) und
    • zur Forderungsaufstellung die Anlage 6 (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV).

     

    • Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher bei kombinierter Forderungs- und Räumungsvollstreckung
     

     

    Anlage / Räumungsauftrag

    Es wird beantragt, die Zwangsvollstreckung durch Räumung und Herausgabe an den Gläubiger der in dem Räumungstitel näher bezeichneten Wohnung durchzuführen. Es wird gebeten, den Räumungstermin so rechtzeitig vor Ablauf der sich aus dem Titel ergebenden Räumungsfrist anzuberaumen, dass die Zwangsräumung unmittelbar danach durchgeführt werden kann, und diesen Termin dem Gläubiger rechtzeitig bekannt zu geben. Weiter überreiche ich für geschätzte Kosten einen Kostenvorschuss (Verrechnungsscheck) über EUR … Für eventuell weiter anfallende Vollstreckungskosten sage ich mich stark.

     

    ( ) Der Gläubiger möchte bei der Vollstreckung zugegen sein.

     

    ( ) Soweit das Mobiliar nicht wegen der u. g. Forderungen und Kosten zu pfänden ist und auch an keine der in § 885 Abs. 2 ZPO genannte Person übergeben werden kann, bietet der Gläubiger zur Vermeidung von Kosten an, dieses im Keller des Mietanwesens zu lagern.

     

    Beachten Sie | § 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV ermöglicht es aber auch, das Texteingabefeld des Modul O derart zu erweitern, dass dort mehr Zeichen eingegeben werden können, als es das im PDF-Format veröffentlichte Formular aus Platzgründen vorsieht. Insofern sollte überprüft werden, ob die eigene Software dies ermöglicht. In diesem Fall kann die Anlage weggelassen und der Auftrag direkt über das Modul O gestellt werden.

    2. Anwaltsvergütung mehrfach berechnen

    Bei solchen kombinierten Aufträgen ist zu beachten, dass mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG vorliegen können:

     

    • Forderungsvollstreckung (Modul L): Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, berechnet aus dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG).
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    • Räumungsvollstreckung (Modul O bzw. gesonderte Anlage): Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, berechnet nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG). Der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist. Insofern ist somit als Höchstgrenze der Jahresmietwert anzusetzen (§ 41 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Gegenstandswert hinsichtlich der Anwaltsvergütung für die Räumungsvollstreckung fällt daher nicht höher aus als für den Räumungsprozess.
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    • Abnahme der Vermögensauskunft802c ZPO; Modul H): Es entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, berechnet aus dem Betrag der Forderung, der einschl. der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt max. 2.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).
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    • Einholen von Auskünften Dritter802l ZPO; Modul N): Diese Tätigkeit ist eine besondere Angelegenheit, für die dem Anwalt eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH VE 19, 26; Volpert, RVG prof. 19, 61). Diese berechnet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und beträgt höchstens 2.000 EUR.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 69 | ID 49210173