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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Neue Probleme mit selbst hergestellten Formularen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE haben wir verschiedentlich über Probleme geschildert, die entstehen können, wenn ein Gläubiger die amtlichen PfÜB-Formulare in seine Software einbaut und sie nicht mit dem amtlichen Formular übereinstimmen bzw. vorgefertigte Formulierungen dauerhaft in das Formular eingefügt werden. Hierzu gibt es eine neue Variante. |

    1. Zwischenverfügung des Gerichts

    Der Antrag auf Erlass eines PfÜB war dem amtlichen Formular sehr ähnlich. Er wich jedoch in mehreren Punkten von dem amtlichen Formular ab. Im Einzelnen beanstandete der Rechtspfleger Folgendes:

     

    • abweichendes Layout (z.B. Rahmendicke auf Seite 1, abweichende Größe der anzukreuzenden Kästchen, unterschiedliche Unterstreichungen durch verschiedene Doppelstriche, andere Zeilen- bzw. Spaltenbreiten, fehlende Seitenzahlen),
    • vorgedruckte Jahreszahlen statt Freiräume,
    • andere Zeilenumbrüche,
    • abweichende zu pfändende Ansprüche und
    • abweichende Schreibweisen.

     

    Soweit er festgestellt hatte, dass das amtliche Formular nicht benutzt worden war, meinte der Rechtspfleger, dass der Antrag unzulässig sei. Er verwies dazu, wie der bei Gericht einzureichende Antrag aussehen müsse, auf die Website des BMJ (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734).

     

    Daraus ergebe sich, dass Vordrucke, die im Layout nicht mit dem amtlichen Formular übereinstimmen, nicht das zur Antragstellung zwingend zu verwendende Formular sind. Der amtlich vorgeschriebene äußere Aufbau der Formulare ermögliche es den Gerichten, relativ einfach festzustellen, ob das amtliche Formular vorliegt, oder ob ein zwar an das amtliche Formular angelehnter, jedoch letztlich eigener Antragsvordruck vorliegt.

    2. Ziel des Gesetzgebers

    Formuliertes Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern (BR-Drucksache 326/12, 26). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz das o.g., abweichende Layout, andere Zeilenumbrüche, sowie abweichende Schreibweisen diesem Ziel entgegenstehen könnten. Maßgeblich ist vielmehr, dass die aufgeführten, angeblichen Mängel die Verwendbarkeit des Formulars überhaupt nicht beeinträchtigen und daher weiterhin für eine Vereinfachung bei der Antragstellung sorgen.

    3. Verschiebung der Seitenzahlen

    Des Weiteren führt die Verschiebung der Seitenzahlen bzw. nicht vorhandene Seitenzahlen ebenfalls nicht dazu, dass ein PfÜB-Antrag zurückzuweisen ist. In der gerichtlichen Praxis ergeben sich die Veränderungen hinsichtlich Seitenzahl und Umfang - vor allem bei der Pfändung in Forderungen gegen „Anspruch D (an Kreditinstitute)” - zwangsläufig daraus, dass auf Seite 5 des Formulars regelmäßig weitere Angaben durch Gläubiger gemacht werden.

     

    Zur besseren Übersichtlichkeit werden diese dort eingefügt, wo sie auch hingehören und daher nicht auf einem gesonderten Blatt beigefügt. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des BMJ auf seiner Website (s.o.).

    4. Das müssen Sie berücksichtigen

    Grundsätzlich gilt allerdings für das Ausfüllen der jeweiligen PfÜB-Formulare, dass der Gläubiger dem Gericht Informationen, für die das jeweilige Formular keinen oder keinen ausreichenden Platz bereithält bzw. keine 
Ankreuzmöglichkeit vorsieht, gegebenenfalls durch die Nutzung der Freifelder oder durch die Beifügung einer Anlage zukommen lassen kann. Jedoch dürfen nach Mitteilung des BMJ Freifelder bzw. Anlagen nur genutzt werden, wenn das jeweilige Formular keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bietet, also für den jeweils konkreten Fall nicht geeignet ist.

     

    Sie dürfen hingegen nicht genutzt werden, um die Strukturierung des Formulars zu verändern oder das Ausfüllen der in dem jeweiligen Formular vorgesehenen Felder zu umgehen. Insofern dürfen keine abweichenden pfändbaren Ansprüche bzw. Anordnungen oder feste Jahreszahlen (z.B. bei Steuererstattungsansprüchen) als fester Bestandteil bei Benutzung einer Software eingefügt werden.

     

    Lehnt das Vollstreckungsgericht die Pfändung durch Verwendung des amtlichen Formulars ab, sollte sich der Gläubiger mittels sofortiger Beschwerde wehren (§ 793 ZPO).

     

    Leserservice | Haben auch Sie zu dieser Problematik Erfahrungen gemacht oder gegebenenfalls Entscheidungen erstritten, teilen Sie uns dies mit 
(ve@iww.de)! Wir kommen im Rahmen unserer Berichterstattung in einer der nächsten Ausgaben von VE hierauf zurück.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Amtlicher Vordruck: Hinzufügen weiterer Alternativen erlaubt?, VE 13, 150
    • PfÜB muss nicht farblich beantragt werden!, VE 13, 123
    • Erste Erfahrungen mit der Reform der Sachaufklärung, VE 13, 121
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 176 | ID 42299511