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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

    | Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sollen künftig mehr Dokumente als elektronische Dokumente übermittelt werden können. Der elektronische Rechtsverkehr soll gestärkt werden. Das sieht ein Referentenentwurf des BMJV vom 9.7.25 vor. Folgende konkrete Änderungen sind geplant: |

     

    • Elektronische Antragstellung: Vollstreckungsanträge bzw. -aufträge an das Gericht und Gerichtsvollzieher können künftig digital gestellt werden. Die Pflicht zur papiergebundenen Einreichung entfällt. Insbesondere werden §§ 754a und 829a ZPO angepasst, sodass auch PfÜB elektronisch beantragt werden können. Die digitale Signatur ersetzt dabei die handschriftliche Unterschrift. Geplant ist auch ein automatischer Versand an Drittschuldner.

     

    • Digitaler Nachweis von Vollmachten: Neue Vorschriften (§ 752a, § 753a ZPO-E) ermöglichen es künftig, Prozessvollmachten sowie Geldempfangsvollmachten in Zwangsvollstreckungsverfahren digital nachzuweisen und zu übermitteln, insbesondere damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürfen (§ 753 ZPO-E). Originale in Papierform sind künftig entbehrlich.

     

    • Pflicht zur elektronischen Übermittlung für bestimmte Gruppen: Inkassodienstleister und Kreditinstitute müssen Zwangsvollstreckungsaufträge ausschließlich elektronisch einreichen. Die Mischform von Papierform und digitaler Einreichung soll damit entfallen.

     

    • Stärkung des elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen: Alle für die Zwangsvollstreckung relevanten Dokumente (vollstreckbare Ausfertigung, Zustellungsnachweis, ggf. Vollstreckungsklausel) können künftig digital bei Gericht eingereicht werden.

     

    • Elektronisches Titelregister: Mittelfristig wird der Aufbau einer zentralen digitalen Datenbank („Vollstreckungsregister“) für elektronische Titel angestrebt, damit der Medienbruch zwischen Papier und Digital endlich aufgehoben wird.

     

    • Vereinfachter Zugang und rechtssichere Verfahren: Insgesamt werden die bisher häufig erforderlichen Papierdokumente abgelöst, was Zugangshürden senkt und die Bearbeitung transparenter macht.

     

    • Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungsverfahren: In § 69 ZVG n. F. soll geregelt werden, dass neben der Bundesbank künftig ausschließlich Kreditinstitute, die in dem von der BaFin geführten Institutsregister verzeichnet sind, berechtigt sein sollen, Schecks für die Sicherheitsleistung auszustellen.

     

    MERKE | Die Änderungen greifen im Laufe der nächsten Jahre. Spätestens jedoch zum 1.1.27 werden viele Regelungen verpflichtend umgesetzt. Ziel ist eine vollständige Digitalisierung, schnellere Abwicklung und mehr Rechtssicherheit im Zwangsvollstreckungsverfahren. „Vollstreckung effektiv“ wird Sie rechtzeitig informieren.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 163 | ID 50523497