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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronische Nutzungspflicht gilt auch für Eilsachen

    | Die zum 1.1.22 eingeführte Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach § 130d ZPO gilt auch für eilige Schriftsätze und die Kommunikation mit dem gerichtlichen Bereitschaftsdienst. Bedeutsam ist dies vor allem in Fällen eines sog. „Verbundbeschlusses“, also bei einem Arrestbefehl mit gleichzeitiger Vollziehung. In diesem Fall ist dann der Richter zuständig. |

     

    Telefax-Anträge sind dann nicht mehr zulässig. Anwälte müssen daher Schriftsätze, Anträge und Erklärungen im elektronischen Rechtsverkehr als elektronische Dokumente übermitteln. Da Nachrichten, die so an Gerichte verschickt werden, derzeit vor allem in der ordentlichen Gerichtsbarkeit verzögert bei den Bearbeitern ankommen, kann es im Einzelfall sogar geboten sein, eilige Schriftsätze zumindest vorab per Telefax anzukündigen. Die Justiz arbeitet an einer technischen Lösung, um noch in der ersten Jahreshälfte 2022 Verzögerungen zu vermeiden. Für den richterlichen Bereitschaftsdienst besteht eine technische Möglichkeit, ohne wesentliche Verzögerung selbst auf die o. g. elektronischen Nachrichten zuzugreifen. Hierfür existieren Bereitschaftsdienstpostfächer, deren Adresse ‒ ebenso wie die Telefonnummern des Bereitschaftsdienstes ‒ ausschließlich den relevanten Anwälten mitgeteilt werden sollen. Auch hier kann es zwar zu Verzögerungen bei der Nachrichtenabholung kommen. Diese soll aber i. d. R. gering sein (höchstens 15 Minuten).

     

    PRAXISTIPP | Nehmen Sie vor Einreichen eines elektronischen Dokuments zunächst telefonisch Kontakt mit dem richterlichen Bereitschaftsdienst auf, um dadurch evtl. Verzögerungen zu vermeiden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 24 | ID 47927360