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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    KostRÄG 2021: Zwangsvollstreckung wird teurer

    | Das KostRÄG 21 bewirkt u. a., dass sich die Gerichtskosten um ca. 10 Prozent erhöhen. Die folgende Übersicht zeigt, was sich ändert: |

     

    • Übersicht: Das ändert sich bei den Gerichtskosten (ZVS)
    KV Nr. GKG
    Verfahrensart
    Kosten alt
    Kosten neu

    2110

    Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

    20 EUR

    22 EUR

    2111

    Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

    20 EUR

    22 EUR

    2112

    Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholen von Kontoinformationen gestellt

    33 EUR

    37 EUR

    2113

    Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

    20 EUR

    22 EUR

    2114

    Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

    20 EUR

    22 EUR

    2118

    Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs (§ 796a ZPO) 

    60 EUR

    66 EUR

    2119

    Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG

    30 EUR

    33 EUR

    2210

    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren

    100 EUR

    110 EUR

    2220

    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren

    100 EUR

    110 EUR

    2210

    Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren

    100 EUR

    110 EUR

    2311

    Verfahren über den Antrag e. Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    180 EUR

    198 EUR

    2340

    Prüfung von Forderungen je Gläubiger

    20 EUR

    22 EUR

    2350

    Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)

    35 EUR

    39 EUR

      

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 203 | ID 46976645