Der Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes über haftungsrechtliche Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit (Abruf-Nr. 244966) vorgelegt. Danach soll der Haftungsfreibetrag von 840 Euro auf 3.000 Euro
(= Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 S. 1 EStG) erhöht werden.
Der Bundesrat hat am 27.09. dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Es ändert auch das BGB-Vereinsrecht zur schriftlichen ...
Ist in der Satzung eines Vereins eine Amtszeit für ein Vorstandsmitglied bestimmt, muss ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegen. Denn das Vorstandsmitglied kann aufgrund der festgelegten Amtszeit darauf ...
Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nach § 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bei „der Einberufung bezeichnet“ wird.
Kann Vereinsvermögen in näherer Zukunft zu den angedachten Vereinszwecken nicht genutzt werden, kann eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken zulässig sein, wenn diese dem Vereinszweck näherkommt als der ...
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Wenn über Jahre hinweg eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung praktiziert wird, können auch ungünstig abgeschlossene Verträge einem Geschäftsführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, soweit der Vorstand das Gesamtprojekt einschl. eines finanziellen Engagements befürwortet hat. Zumindest berechtige dies nicht zur Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.