Mit seinen Kita-Beschlüssen hatte der BGH 2017 klargestellt, dass die wirtschaftliche Betätigung von gemeinnützigen Vereinen im Rahmen ihrer Satzungszwecke die Rechtsfähigkeit (Eintragung) nicht ausschließt. Nicht hinreichend geklärt blieb dabei die Frage, ob das in bestimmten Fällen auch für nicht gemeinnützige Vereine gelten kann – zumindest wenn ihre wirtschafte Betätigung nicht auf Gewinnausschüttung ausgerichtet ist. Das OLG Celle hat sich aktuell genau mit dieser Frage befasst.
Viele Vereine fahren ihre Tätigkeit wegen der Corona-Pandemie ganz oder teilweise herunter. Es stellt sich aber die Frage, unter welchen Voraussetzungen das zulässig ist.
Dass angestellte Mitarbeiter in Vereinen und anderen gemeinnützigen Einrichtungen neben ihrer bezahlten Tätigkeit noch ehrenamtliche Leistungen erbringen, ist gar nicht so selten. Im Einzelfall kann dann strittig sein, ob es dafür Vergütungsansprüche gibt, das Ehrenamt also faktisch „Überstunden“ sind oder gar ein zweites Arbeitsverhältnis ist. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat für diese Fälle wichtige Klarstellungen getroffen.
Aus den Beschlüssen des BGH, dass Kindergartenvereine als Idealvereine einzustufen sind, folgt nicht, dass Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken eintragungsfähig sind, wenn sie keine Gewinne ausschütten.
Unterschiedliche Mitgliederrechte und -pflichten sind grundsätzlich möglich, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Hier haben Vereine recht viel Spielraum. Deswegen darf man auch Beiträge staffeln.
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Die Löschung des Vorstands aus dem Vereinsregister ist grundsätzlich nur auf Antrag möglich. Eine amtliche Änderung kommt nur bei der Eintragung eines Notvorstands in Frage. Das hat das OLG Düsseldorf bei einem Verein klargestellt, bei dem ein gekündigter Mitarbeiter die Löschung eines neu eingetragenen Vorstandsmitglieds beantragt hatte, weil die entsprechenden Protokolle gefälscht seien.