Sieben Jahre Schuldrechtsreform waren zu wenig, um die vielfältigen Probleme rund um die Nacherfüllung in den Griff zu bekommen, trotz einer Vielzahl von BGH-Entscheidungen. Sogar das BVerfG (ZGS 06, 470) und der EuGH (NJW 08, 1433) haben sich zu Wort gemeldet. Wie der neueste Stand der Rechtsprechung ist und welche Konsequenzen er für die anwaltliche Praxis hat, erfahren Sie in der folgenden Übersicht (Anschluss an VA 05, 62).
Ist der Geschädigte ohne sein Verschulden daran gehindert, sein Fahrzeug nach dem Unfall mindestens sechs Monate weiter zu nutzen, kann er gleichwohl die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe ...
Der Umstand, dass ein Geschädigter nach der Rechtsprechung des BGH gehalten ist, sein Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate lang weiter zu nutzen, bedeutet nicht, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer den Betrag ...
Von einer spurenlosen Auswechselung beschädigter Teile, die zur Zumutbarkeit einer bloßen Reparatur führen und einer Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis entgegenstehen könnte, kann nicht mehr die Rede sein, wenn die erforderliche Reparatur tragende Teile betrifft, die am Fahrzeug verbleiben und durch Richten oder Schweißen in Stand gesetzt werden müssen. Denn auch bei technisch einwandfreier Reparatur wird ein Fahrzeug durch solche Rückverformungsmaßnahmen nicht vollständig in den vom ...
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Bei fiktiver Berechnung der Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegen (KG 30.6.08, 22 U 13/08
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Schon bei einer normalen Zweierbeziehung können Auffahrunfälle haftungsrechtlich durchaus problematisch sein. Um ein Vielfaches größer sind die Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Schäden und der Haftungsverteilung bei sog. Kettenauffahrunfällen. Dieser Beitrag bringt Sie auf den neuesten Stand der Rechtsprechung (Ergänzung zu VA 06, 190 ff.).